Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer Gemeinschaft: Zustimmungserfordernis bei Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Zustimmungsbedürfnis gem. § 1365 BGB (Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen) hat nach Einreichung eines Scheidungsantrags in erster Linie den Zweck, Zugewinnausgleichsansprüche zu sichern.
2. Stimmt der Ehemann der Veräußerung einer im Alleineigentum der getrennt lebenden Ehefrau stehenden Immobilie zu, mit der Maßgabe, dass die Käuferin einen Teil des Kaufpreises nicht an die Ehefrau sondern an eine Treuhänderin bezahlt, die über diesen Teilbetrag "nur nach gemeinsamer Weisung der Eheleute" verfügen dar, so dient eine solche Vereinbarung - an § 1365 BGB anknüpfend - im Zweifel der Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehemannes. Solange diese Zugewinnausgleichsansprüche nicht geklärt sind, kann die Ehefrau vom Ehemann nicht verlangen, dass er einer Auszahlung des Betrages durch die Treuhänderin an die Ehefrau zustimmt.
Normenkette
BGB § 749 Abs. 1, 2 S. 2, § 1365
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 08.04.2004; Aktenzeichen 2 O 512/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom ≫8.4.2004 - 2 O 512/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen mit folgender Ergänzung:
Der Notar ... hielt im Beurkundungstermin vom 13.12.2000 eine Zustimmung des Beklagten zum Verkauf der Eigentumswohnung der Klägerin für erforderlich. Der Beklagte machte im Notartermin seine Zustimmung von der Treuhandregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des notariellen Vertrages abhängig. Ohne eine solche Regelung, durch die die Auszahlung des Restkaufpreises vom Einverständnis des Beklagten abhängig gemacht wurde, hätte er eine Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung nicht erteilt.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das LG hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei berechtigt, von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Auszahlung des Guthabens auf dem gemeinschaftlichen Sparbuch bei der Sparkasse ... zu verlangen. Das Guthaben stehe der Klägerin allein zu. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB könne die Klägerin die Aufhebung der an dem Sparbuch bestehenden Gemeinschaft verlangen. Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, durch welche die Klägerin gehindert werde, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Dem Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Nachweis einer Absprache nicht gelungen, wonach der Restbetrag aus dem Veräußerungserlös zur Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten verwendet werden sollte. Das LG hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB (Verfügung über Vermögen im Ganzen) beim Verkauf der Eigentumswohnung im Dezember 2000 nicht vorgelegen hätten. Denn es seien - insoweit unstreitig - neben der Eigentumswohnung weitere erhebliche Werte im Vermögen der Klägerin vorhanden gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er vertritt die Auffassung, die Klägerin könne bis zur endgültigen Klärung der Zugewinnausgleichsansprüche des Beklagten keine Auflösung des Sparkontos bei der Sparkasse ... verlangen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass der restliche Erlös aus dem Verkauf der Wohnung der Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten dienen solle. Die abweichende Beweiswürdigung des LG sei fehlerhaft.
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des LG Karlsruhe vom 8.4.2004 - 2 O 512/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 8.4.2004 - 2 O 512/03 - zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des LG. Sie weist insb. erneut darauf hin, dass es keine mündliche Absprache zwischen den Parteien dahingehend gegeben habe, dass der in § 5 Abs. 3 des notariellen Vertrages genannte Restkaufpreis der Sicherung von eventuellen Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten dienen sollte. Die Klägerin weist ergänzend auf ein Schreiben des Beklagten vom 24.11.2000 (II 193) hin, in welchem dieser bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wohnung der Klägerin geltend gemacht habe ("Kostenanteil 1999" sowie "Hausgeld" für 12 Monate i.H.v. 2.400 DM). Die Treuhandregelung im notariellen Vertrag könne - allenfalls - im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen gesehen werden, auch wenn der Beklagte die in diesem Schreiben angegebenen Ansprüche später nicht weiter verfolgt habe. Schließlich könne die Klägerin eine Aufhebung der an dem Sparkonto bestehenden Gemeinschaft gem. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, da sich wesentliche Umstände verändert hätten: Zum einen seien die Parteien seit dem 24.1.2004 rechts...