Leitsatz
Die Ehefrau und Klägerin war Alleineigentümerin einer Immobilie, die sie veräußern wollte. Der den Kaufvertrag beurkundende Notar hielt eine Zustimmung des Ehemannes und Beklagten zum Verkauf der Eigentumswohnung für erforderlich. Der Beklagte machte im Notartermin seine Zustimmung von einer Treuhandregelung in § 5 Abs. 3 S. 2 des notariellen Vertrages abhängig. Ohne diese Regelung hätte er seine Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung nicht erteilt.
Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG auf Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem gemeinschaftlichen Sparbuch bei der Sparkasse in Anspruch. Das LG gab ihrer Klage statt und vertrat die Auffassung, das Guthaben stehe der Klägerin alleine zu. Sie könne gem. § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der an dem Sparbuch bestehenden Gemeinschaft verlangen. Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, durch welche die Klägerin daran gehindert werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Der Beklagte legte gegen das Urteil des LG Berufung ein mit der Begründung, die Klägerin könne bis zur endgültigen Klärung seiner Zugewinnausgleichsansprüche eine Auflösung des Sparkontos bei der Sparkasse nicht verlangen.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das LG vertrat das OLG die Auffassung, der Beklagte sei jedenfalls noch nicht verpflichtet, einer Freigabe des Guthabens nebst Zinsen auf dem gemeinschaftlichen Sparbuch bei der Sparkasse zugunsten der Klägerin zuzustimmen.
Das LG habe zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin sich nach § 749 BGB richteten. Danach könne grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dieses Recht der Klägerin sei jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Parteien einen solchen Ausschluss vereinbart hätten.
Der in § 5 Abs. 3 S. 2 des notariellen Vertrages genannte "Restbetrag" habe nach dem Willen der Parteien der Sicherung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche des Beklagten dienen sollen. Er wäre daher nur dann verpflichtet, einer Auszahlung des Sparguthabens an die Klägerin zuzustimmen, wenn geklärt wäre, dass ihm Zugewinnausgleichsansprüche nicht zustehen oder feststünde, dass der "Restbetrag" zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt würde. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Das Zugewinnausgleichsverfahren sei noch nicht beendet. Aus dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich auch nicht entnehmen, dass ein Sicherungsbedürfnis des Beklagten für einen möglichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns entfallen wäre.
Die Regelung in dem notariellen Vertrag, wonach die Treuhänderin "nur nach gemeinsamer Weisung" der Parteien den "Restbetrag" auszahlen sollte, sei eine typische vertragliche Sicherungsabrede. Aus der Formulierung folge, dass die Parteien mit dieser Treuhandregelung einen bestimmten Sicherungszweck verfolgt hätten. Diese sei allerdings nur dann sinnvoll, wenn es darum gegangen sei, andere Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin zu sichern. In diesem Fall lag der Sinn der Regelung darin, dem Beklagten eine Befriedigung dieser anderen Ansprüche aus dem von der Sparkasse treuhänderisch verwalteten Betrag zu ermöglichen. Die Sicherungsabrede habe sich nur auf Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin beziehen können, da ihm eigene Ansprüche gegen die Käuferin nicht zugestanden hätten.
Der Beklagte habe die Zustimmung zum Verkauf der Eigentumswohnung unstreitig von der Treuhandregelung in § 5 Abs. 3 S. 2 des Vertrages abhängig gemacht. Ohne die Treuhandregelung hätte er seine Zustimmung zum Kaufvertrag nicht erteilt. Die gemeinsame Befugnis der Parteien, über den "Restbetrag" des Kaufpreises zu verfügen, sollte die Sicherung seiner Zugewinnausgleichsansprüche durchsetzen.
Die Klägerin könne auch keinen wichtigen Grund für eine Aufhebung der Gemeinschaft geltend machen. Weder die inzwischen rechtskräftige Ehescheidung noch die zwischenzeitliche Entwicklung des Zugewinnausgleichsrechtsstreits beim AG stellten einen solchen wichtigen Grund dar. Am Sicherungszweck der Vereinbarung zwischen den Parteien habe sich nichts geändert. Der Beklagte mache nach wie vor Zugewinnausgleichsansprüche geltend, die das Guthaben auf dem Sparbuch weit überstiegen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2005, 15 U 43/04