Leitsatz (amtlich)
1. Die Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss ggü. Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluss im Rahmen von Verhandlungen mit diesen Dritten Verwendung finden soll.
2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass sein Abschluss anderen Personen zugänglich gemacht werden soll. Dies könnte nur zur Haftung ggü. diesen Personen führen.
3. In jedem Falle ist für eine eventuelle Haftung des Steuerberaters maßgebend, in welchem Umfang er für die Richtigkeit des von ihm erstellten Zahlenwerks nach dem Wortlaut seiner Bescheinigung einstehen wollte.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 15 O 78/00 KfH IV) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin Ziff. 2 gegen das Urteil des LG Karlsruhe – 15 O 78/00 KfH IV – vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin Ziff. 2 84 % und der Beklagte Ziff. 1 16 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin Ziff. 2 diejenigen des Beklagten Ziff. 2 voll, der Beklagte Ziff. 1 die des Klägers Ziff. 1 voll und die der Klägerin Ziff. 2 zu 1/3; Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin Ziff. 2 wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten Ziff. 2 im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts oder einer Großbank erbracht werden.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger Ziff. 1 ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin Ziff. 2. Die Klägerin Ziff. 2 und eine Firma E. GmbH (i.F. nur noch: Gesellschaft), deren ehemaliger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 1 war, waren Konkurrentinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Wäschereimaschinen und Wäschereibedarf einschl. Kundendienst.
Der Beklagte Ziff. 2 ist Steuerberater. Er hatte vom Beklagten Ziff. 1 im Herbst 1998 für die Gesellschaft ein Steuermandat erhalten und war mit der Erstellung des Jahresabschlusses für die Gesellschaft zum 30.4.1998 beauftragt worden.
Der Beklagte Ziff. 1 hatte im Jahre 1997 die Gesellschaft gegründet, wobei diese im Gründungsstadium mit – nicht datiertem – Unternehmenskaufvertrag (Anlagenheft des LG Kläger, i.F. AHK, dort Anlage K 2) Vermögensbestandteile der Firma G.Z. GmbH, vormals E. GmbH (alt), deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte Ziff. 1 war, zu einem Kaufpreis von 300.000 DM bei Übernahme von Verbindlichkeiten von rd. 3.000.000 DM erwarb.
Der Kläger Ziff. 1 war am 21.7.1998 (AHK Anlage K 3) mit dem Wunsch an den Beklagten Ziff. 1 herangetreten, die Klägerin Ziff. 2 und die Gesellschaft sollten sich zusammentun und fusionieren, um Rationalisierungspotential freizusetzen und Synergieeffekte zu nutzen.
Er hat eine Auskunft der Firma Creditreform vom 27.1.1998 über die Gesellschaft eingeholt, wegen deren Inhalt auf AHK Anlage K 1 verwiesen wird.
In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und den beiden Geschäftsführern der Klägerin Ziff. 2, bei denen der Beklagte Ziff. 1 Angaben über die Bonität und Liquidität der Gesellschaft machte.
Ende Dezember 1998 überlies der Beklagte Ziff. 1 den Klägern einen vorläufigen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30.4.1998, den der Beklagte Ziff. 2 erstellt hatte.
Dieser vorläufige Jahresabschluss (AHK Anlage K 5) bestand aus dem Deckblatt, je einer Seite mit Angaben über Aktiva, Passiva und eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 vom 14.12.1998. Dieser hatte folgenden Wortlaut:
„Vorstehende vorläufige Bilanz zum 30.4.1998 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.6.1997 bis 30.4.1998 wurden von uns aufgrund der vorgelegten Buchführung, der vorliegenden Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte erstellt.
Der Jahresabschluss kann endgültig festgestellt werden, wenn uns die ergänzenden Auskünfte und Unterlagen (Abschreibungsverzeichnis etc.) vom bisherigen steuerlichen Berater zur Verfügung gestellt wird. „
Den vorläufigen Jahresabschluss hatte der Beklagte Ziff. 1 beim Beklagten Ziff. 2 mit Telefax vom 12.12.1998 (Anlagenheft des LG Beklagte, i.F. AHB, dort S. 33) mit den Worten angemahnt:
„Herr Dr. B. sie hatten mir für diese Woche (50. KW) einige Zahlen versprochen. Brauche diese dringend!”
Nach Übersendung durch den Beklagten Ziff. 2 am 14.12.1998 fand am 15.12.1998 ein Telefongespräch zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 statt, über das der Beklagte Ziff. 1 eine Telefonnotiz (AHB S. 35) vorgelegt hat.
Nach Abänderung des Beginns (1.6.1997 statt 1.5.1997) übe...