Verfahrensgang

LG Mosbach (Aktenzeichen 1 O 311/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20.12.2018 - 1 O 311/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abändernd neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil für diese vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ...1977 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.05.2002 geltend, bei welchem er als auf der Rückbank unangeschnallt liegender Mitfahrer im von der Versicherungsnehmerin der Beklagten gesteuerten und gehaltenen, bei letzterer krafthaftpflichtversicherten Pkw erheblich verletzt wurde, namentlich eine Querschnittslähmung (Paraplegie) erlitt.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Prozessparteien inzwischen außer Streit, nachdem das auch im vorliegenden Verfahren zuständige Landgericht im Vorprozess - 1 O 115/04 (vgl. die entsprechenden, nachfolgend nur mehr als solche bezeichneten "Beiakten") - mit inzwischen rechtskräftigem Grundurteil vom 02.11.2005 auf eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten (und ihrer Versicherungsnehmerin) für alle materiellen und immateriellen Schäden des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 15 % erkannt hat (vgl. auch bestätigendes Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.12.2006 - 10 U 177/05 - und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß BGH-Beschluss vom 04.11.2008 - VI ZR 33/07, S. Beiakten, dort OLG-Sonderband/AS 145 ff. bzw. 171 f. bzw. BGH-Band). Zudem hat das Landgericht - ebenfalls im Rahmen des Vorprozesses - mit rechtskräftigem Teilurteil vom 24.02.2012 über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld/-rente entschieden und ihm über die außergerichtlich von der Beklagten bereits gezahlten 150.000 EUR hinaus einen weiteren Anspruch auf eine Kapitalzahlung in Höhe von 75.000 EUR zuerkannt (vgl. Beiakten, dort I 2303 ff.). Mit weiterem Teilurteil des Landgerichts vom 22.06.2012 hat das Landgericht im Vorprozess diverse Schadensersatzpositionen, u.a. auch die auf Feststellung, Freistellung oder Zahlung der Kosten des Grundstückserwerbs und Errichtung eines behindertengerechten Neubaus eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung nach Architektenplanung, verbeschieden, namentlich die letztgenanntes Begehren betreffenden Anträge abgewiesen. Die u.a. hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 12.08.2013 - 1 U 132/12 - verbeschieden, speziell das - prozessual leicht modifizierte - auf Letztgenanntes gerichtete Begehren bzgl. des Grundstückserwerbs nebst Wohnhauserrichtung zurückgewiesen. Nach einem Teilvergleich der Parteien vor dem Landgericht hat dieses zuletzt mit Schlussurteil vom 05.02.2016 - 1 O 115/04 - über den geltend gemachten (weiteren) Verdienstausfall entschieden - bestätigt vom Senat mit Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 54/16.

Im vorliegenden Prozess begehrt der Kläger nunmehr Ersatz von Mehrkosten für die behinderungsbedingt notwendige Mehrfläche im Rahmen der tatsächlich erfolgten Errichtung eines Wohnhausneubaus, von Mehrkosten wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen bei dieser Errichtung (s. Klageantrag Ziff. 1) sowie von laufenden, behinderungsbedingten Haushalts-bezogenen Verbrauchs- und Aufwands-Mehrkosten (s. Klageantrag Ziff. 2).

Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt das Dachgeschoss des Wohnhauses seiner Eltern bewohnte, erwarb während des Vorprozesses, ein - nach eigenen Angaben 890 qm großes - (Hang-) Grundstück in ... B. und ließ nachfolgend hierauf ein Neubau-Wohnhaus mit Untergeschoss/Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss errichten. Der Kläger bewohnt dort nach eigenen Angaben seit Oktober 2015 (vgl. BB Kl., S. 2/3) eine Wohnfläche von 157,25 qm; insgesamt verfügt das Gebäude über eine Fläche von 446,42 qm.

Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich geltend gemacht, er habe einen behinderungsbedingten Wohnflächenmehrbedarf i.H.v. 30%. Die Kosten für den Neubau des Einfamilienhauses insgesamt hätten ca. 400.000 EUR betragen, wovon sonach 171.955 EUR auf den durch die Unfallfolgen bedingten Mehrbedarf entfallen seien und zwar zum einen schon wegen Flächenmehrbedarfs, zum anderen aufgrund behindertengerechter Ausstattung des Hauses (wg. der Einzelheiten vgl. die Aufstellung in Anl. K 1 = I 47). Davon seien ihm 85 % zu ersetzen. Außerdem hätte er - der Kläger -, wäre er nicht durch den Unfall verletzt worden, bei der Errichtung des gesamten Neubaus Eigenl...

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