Leitsatz (amtlich)
Dadurch, dass der allein fahrende Kraftfahrer die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselte, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegte, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen, hat er weder die Tatbestände des § 268 StGB noch die des § 267 StGB erfüllt.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts S. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht -Strafrichter- S. sprach den Angeklagten von dem gegen ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 21. 11. 1999 erhobenen Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB) durch Urteil vom 21. 06. 2000 - aus rechtlichen Gründen - frei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte -von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene- (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt; sie erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts S. zu neuer Verhandlung und Entscheidung mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB), hilfsweise wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG.
Die Verteidigung beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig; sie hat -vorläufigen- Erfolg, allerdings nicht mit den materiellrechtlichen Beanstandungen, auf die sie in ihrer Rechtfertigungsschrift vom 27. 07. 2000 die Sachrüge stützt.
1.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt, der der mit der zugelassenen Anklageschrift gegebenen Tatschilderung entspricht, festgestellt bzw. unterstellt:
"Am 02. 06. 1999 ab 04. 50 Uhr war der Angeklagte mit dem Sattelzug Typ Scania, amtliches Kennzeichen , unterwegs. Bei Fahrtantritt legte der Angeklagte in das EG-Kontrollgerät sowohl auf der Fahrerseite, als auch auf der Beifahrerseite jeweils eine Diagrammscheibe ein, obwohl sich kein Beifahrer im LKW befand. Um 13. 05 Uhr, nach einer Fahrt mit zwei Pausen von je 60 Minuten, wechselte der Angeklagte die Diagrammscheiben in der Weise aus, dass er die auf der Fahrerseite eingelegte Scheibe in das Beifahrerfach legte und die Scheibe aus dem Beifahrerfach in das Fahrerfach. Auf der Scheibe, die nun im Fahrerfach lag, trug er spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Namen ein. Die andere Scheibe, die nun im Beifahrerfach lag, blieb namenlos. Durch diese Vorgehensweise wollte der Angeklagte verschleiern, dass er vor Wiederaufnahme der Fahrt keine ausreichende Ruhezeit eingehalten und die zulässige Lenkzeit überschritten hatte.
Um 15. 15 Uhr wurde der Angeklagte auf der Tstraße im Bereich H. von der Polizei kontrolliert. Der Angeklagte hat dem kontrollierenden Polizeibeamten die vorgenannten Diagrammscheiben ausgehändigt überlassen in der Erwartung, dieser werde "die Täuschung" nicht bemerken. "
2.
Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 268 StGB ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, aufgrund dieses Sachverhaltes, gegen dessen Unterstellung die Staatsanwaltschaft als solches nichts erinnert, nicht möglich. Das fragliche Verhalten des Angeklagten genügt - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft - nicht den Tatbestandserfordernissen der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB.
Freilich sind die Aufzeichnungen eines solchen Fahrtenschreibers auf den eingelegten Schaublättern technische Aufzeichnungen i. S. v. § 268 Abs. 2 StGB (BGHSt 40, 26). Indes wurden durch das Eintragen des - zutreffenden - Namens des Angeklagten und das Austauschen der beiden Schaublätter keine "unechten" technischen Aufzeichnungen i. S. v. § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB hergestellt. Auch eine störende, das Aufzeichnungsergebnis beeinflussende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang i. S. v. § 268 Abs. 3 StGB kann darin nicht gefunden werden. Mithin wurde durch das Aushändigen der Schaublätter auch kein Gebrauch von unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnungen gemacht (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
§ 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens in die Zuverlässigkeit technisch selbständiger Aufzeichnungen. Der Rechtsverkehr soll sich darauf verlassen können, dass die Aufzeichnungen so, wie sie vorliegen, aus einem Herstellungsvorgang stammen, der in seinem Ablauf durch die selbsttätige Arbeitsweise des betreffenden Geräts zwangsläufig vorgegeben ist, so dass hierdurch die Aufzeichnungen als das Ergebnis eines automatisierten Herstellungsvorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich haben (BGH a. a. O. ).
Der Angeklagte griff durch das vom Amtsgericht festgestellte Verhalten nicht ...