Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 01.09.1987; Aktenzeichen 2 O 123/87) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 1. September 1987 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer erreicht nicht 40.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch aus Vertrag, noch einen solchen aus Gesetz schlüssig vorgetragen, auch nicht im Berufungsrechtszug.
Der Kläger hatte mit den Voreigentümern einen Mietvertrag geschlossen. Er meint, gegen diese einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Wohnung zu haben. Zur Begründung trägt er vor, daß ihm von den Voreigentümern (seinen Eltern) als Gegenleistung für seine Investitionen entweder die Übertragung des Hauses im Wege des Erbganges oder Zahlung von 30.000,– DM zugesagt worden sei. Die Beklagte hat diese Vereinbarung bestritten. Eine Beweisaufnahme dazu erübrigt sich. Das Vorbringen des Klägers kann als wahr unterstellt werden. Der Kläger hat vielleicht einen Anspruch gegen die Voreigentümer, nicht aber einen solchen gegen die Beklagte.
Die behauptete Absprache des Klägers mit den Voreigentümern war die Vereinbarung eines Wahlschuldverhältnisses im Sinne des § 262 BGB. Die Voreigentümer durften darüber entscheiden, ob sie dem Kläger das Grundstück zuwenden und sich damit der Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen entziehen oder ob sie über das Grundstück anderweitig verfügen und den Kläger für seine Investitionen in Geld entschädigen wollten. Sie entschieden sich für die letztere Möglichkeit. Die Wahl wurde am 4.12.1986 (Vertragsschluß mit der Beklagten) ausgeübt. Nach § 263 Abs. 2 BGB gilt die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete.
Der Kläger hat indessen aus dieser Vereinbarung keinen Anspruch gegen die Voreigentümer; denn der behauptete Vertrag hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB). Da dies nicht geschehen ist, ist der Vertrag nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
Unabhängig davon kann der Kläger gegen die Voreigentümer einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen haben, vielleicht sogar einen Anspruch auf Ersatz auch seiner nützlichen Verwendungen, falls die Investitionen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Voreigentümer entsprachen (§ 547 BGB). Voraussetzung dafür wäre, daß dies im Mietvertrag nicht abbedungen war. Weiter kann einem Anspruch aus § 547 BGB das Wegnahmerecht des Mieters (§ 547 a Abs. 1 BGB) entgegenstehen. Hierüber braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Eine mögliche Verpflichtung der Voreigentümer zum Ersatz der Verwendungen ist nicht nach § 571 BGB auf die Beklagte übergegangen. Zwar erstreckt sich diese Bestimmung auch auf Verwendungsersatzansprüche des Mieters (so BGH in seiner noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 14.10.1987, VIII ZR 246/86; a.A.: Palandt-Putzo, Komm. zum BGB, 46. Aufl., § 571 Anm. 4 und Voelskow in MünchKomm., § 571 Anm. 18). Voraussetzung dafür ist aber, daß der Ersatzanspruch erst nach dem Eigentumswechsel entstanden ist (so ausdrücklich BGH a.a.O. und die dortigen Zitate). Der Kläger hat, wie oben dargelegt ist, keinen Anspruch aus der Sondervereinbarung. Ein allgemeiner Anspruch aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 547 BGB wäre mit der Vornahme der Verwendungen, also vor dem Eigentumswechsel entstanden.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe seiner Ehefrau eine Abfindung angeboten. Wäre es zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen, dann wäre das eine – formlos gültige – Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme gewesen. Zu einem dahingehenden Vertragsschluß ist es indessen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gekommen.
Eine mögliche Zahlungspflicht der Voreigentümer kann zwar nach § 419 Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sein. Voraussetzung dafür wäre, daß das Grundstück der wesentliche Teil des Vermögens der Voreigentümer gewesen wäre. Die herrschende Meinung läßt es genügen, wenn der übertragene Teil 85–90 % des Gesamtvermögens darstellt (Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 46. Aufl., § 419, Anm. 2 b und die dortigen Zitate). Der Kläger hat dazu indessen nichts vorgetragen. Im Senatstermin vom 3.2.1988 hat sich überdies ergeben, daß die Beklagte das Grundstück gekauft und den Preis bezahlt hat. Da die Voreigentümer eine Gegenleistung erhalten haben, hat keine Vermögensübernahme stattgefunden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 994 BGB und/oder § 996 BGB, den auch die Beklagte erfüllen müßte (§ 999 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für diesen Anspruch ist grundsätzlich, daß der Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigt war. Zwar sind die Regelun...