Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorkaufsrecht
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.04.1993; Aktenzeichen 2 O 338/92) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 08.04.1993 – 2 O 338/92 – wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 01.07.1991 hinsichtlich der vom Vorkaufsrecht betroffenen Teilfläche aus dem Grundstück Flst. Nr. 226, Gemarkung Z. i.W., das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat und daß die Klägerin hinsichtlich dieser Teilfläche lediglich verpflichtet ist, einen Kaufpreis von DM 86.671,00 (DM 66,67/qm) zu zahlen.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt der Stadt Z. i.W. hinsichtlich der Teilfläche aus dem Grundstück Flst. Nr. 226, wie sie im notariellen Kaufvertrag der Parteien vom 20.10.1987 II UR 2144/87, Notariat II Lörrach, in dem zu § 7 beigefügten Lageplan (Anlage V) rot schraffiert worden ist, die Teilungserklärung abzugeben.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
4. Die Streithelferin behält ihre Kosten auf sich.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. In beiden Fällen kann die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
6. Die Beschwer der Beklagten und der Streithelferin liegt jeweils über DM 60.000,00.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 20.10.1987 verkaufte die Beklagte der Klägerin mehrere Grundstücke in den Gemarkungen Z., Z.-A. und Sch. zum Preis von rd. DM 1,9 Millionen (vgl. I 35 ff). In diesem Vertrag räumte die Beklagte der Klägerin an einer Teilfläche (ca. 1.300 qm) ihres – nicht mitverkauften – Grundstücks Flst. Nr. 226 der Gemarkung Z. ein dingliches Vorkaufsrecht ein (§ 7 des Vertrages); ferner erhielt die Klägerin „das unentgeltliche, zeitlich unbefristete und der Ausübung nach auf Dritte übertragbare ausschließliche Recht auf Nutzung von insgesamt 30 beliebigen PKW-Stellplätzen” auf diesem Grundstücksteil. Dieses Recht wurde als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat und bejahendenfalls, welchen Preis sie zu zahlen hat. Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1990 verkaufte nämlich die Klägerin das genannte Grundstück Flst. Nr. 226 (178,89 a) für 15,5 Mill. DM an die Gemeinde Z. i.W., die dem Verfahren als Streithelferin auf seiten der Beklagten beigetreten ist. Mit notariellem Änderungsvertrag vom 30.04.1991 (I 101 ff) wurde der Kaufpreis auf 11 Mill. DM reduziert. In dem ursprünglichen Vertrag war für die mit dem Vorkaufsrecht belastete Teilfläche ein Teilpreis von 2,65 Mill. DM ausgewiesen, im Änderungsvertrag vom 30.04.1991 ein Teilpreis von 1,881 Mill. DM. Hinsichtlich dieses Teilpreises ist in beiden Verträgen vereinbart, daß im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts die Streithelferin den vollen Kaufpreis abzüglich dessen zu zahlen hat, was die Klägerin als Vorkaufsberechtigte zahlen muß (vgl. A II Nr. 5 des ersten Vertrages, I 93), wobei allerdings die Streithelferin diese Klausel anders versteht.
Nach Übermittlung des ersten Vertrages teilte die Klägerin mit, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache, jedoch nicht auf der Basis des als sittenwidrig erachteten Teilkaufpreises von 2,65 Mill. DM. Nachdem der Klägerin mit Schreiben der Streithelferin vom 06.05.1991 (I 239) der Änderungsvertrag übersandt worden war, antwortete diese mit Anwaltsschreiben vom 01.07.1991 (I 251 ff) wie folgt:
Unter der rechtlichen Voraussetzung, daß die Teilflächenbewertung in der Vertragsänderung vom 30.04.1991 … gegenüber meiner Mandantin, der Firma L. als Vorkaufsberechtigte nicht wirksam bzw. nicht rechtlich bindend ist – siehe meine Ausführungen in unserem Schreiben vom 16.04.1991 und 10.06.1991 –, üben wir hiermit im Namen und im Auftrag der Firma L. das Vorkaufsrecht hinsichtlich der dem Vorkaufsrecht unterliegenden Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 226 aus. …
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche der Kauf zwischen Ihnen als Vorkaufsverpflichteten und unserer Mandantin als Vorkaufsberechtigte zustande (§ 505 Abs. 2 BGB). Da wir die in der Vertragsänderung vom 30.04.1991 vorgenommene Teilflächenbewertung in Höhe von DM 1.881.000,00 gegenüber unserer Mandantin als unwirksam erachten, muß der angemessene Preis erst noch bestimmt werden. Wir lassen die anteilige Kaufpreisbestimmung für die Teilfläche durch einen Sachverständigen ermitteln und werden diesen Preis dann für die Abwicklung des Kaufvertrags zugrunde legen.
Der von der Klägerin beauftra...