Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 22 O 13/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.02.2021, Az. 22 O 13/19 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.182,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.681,84 EUR vom 06.08.2018 bis zum 01.10.2018 und aus einem Betrag von 65.182,27 EUR seit dem 02.10.2018 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Streithilfe selbst.
5. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch.
Die ..., ..., ... (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) beauftragte die Beklagte mit einem Transport von zwei Paletten von ihrem Sitz in ... nach ... zur ihrer dortigen Niederlassung. Die Beklagte übernahm am 12.04.2018 eine Europalette mit Waren sowie eine Flachpalette mit Druckwaren. Für die Beklagte führte die Streithelferin den Weitertransport nach ... durch. Die Flachpalette mit den Druckwaren wurde am 17.04.2018 abgeliefert. Am 15.05.2018 teilte die Niederlassung in ... mit, dass Artikel fehlten.
Darauf berechnete die ... einen Schaden in Höhe von 66.681,84 EUR. Am 05.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schadensbetrages von 66.681,84 EUR unter Fristsetzung zum 05.08.2018 auf. Die Beklagte zahlte am 01.10.2018 einen Betrag von 1.499,57 EUR an die Klägerin.
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei alleiniger Transportversicherer der Versicherungsnehmerin. Sie habe den streitgegenständlichen Schadensfall reguliert und 66.681,84 EUR abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 5.000,00 EUR an die Versicherungsnehmerin gezahlt. Auf der nicht ausgelieferten Palette hätten sich tadellose, unbeschädigte Artikel mit einem Gesamtgewicht von 277,76 kg zu einem Wert von 66.681,84 EUR befunden. Ihr stehe aus übergegangenem und abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 65.182,27 EUR zu.
Die Klägerin hat - nach Rücknahme der Klage in Höhe von 1.499,57 EUR - zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 65.182,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 66.681,84 EUR vom 13.04.2018 bis 01.10.2018 sowie aus einem Betrag von 65.182,27 EUR seit 02.10.2018 sowie weitere 4,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Palette ordnungsgemäß der Streithelferin übergeben zu haben. Die Haftung sei angesichts des Rohgewichts der Palette von nur 150 kg auf 1.499,57 EUR begrenzt.
Die Streithelferin hat vorgetragen, am 07.05.2018 die Europalette mit den darauf befindlichen Waren an die bestimmungsgemäße Empfängerin und dort an den zuständigen Mitarbeiter ... ausgeliefert zu haben. Dies gehe aus der Ablieferungsquittung (BLD 1) hervor. Die Klägerin habe die Beklagte nicht auf die hohen Werte der Waren und den drohenden hohen Schaden hingewiesen, weshalb sie ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden treffe. Die Haftung sei begrenzt, da die Palette ein Gewicht von nur 150 kg gehabt habe. Außerdem seien die Ansprüche verjährt.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klägerin durch das angegriffene Urteil, auf das hinsichtlich der Feststellungen und der Einzelheiten des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, einen Anspruch in Höhe von 38.509,53 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus § 86 Abs. 1 VVG sowie § 398 BGB. Zwischen der ... und der Beklagten sei ein Frachtvertrag zustande gekommen. Die streitgegenständliche Sendung sei vollständig der Beklagten übergeben worden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Gut nicht an die bestimmungsgemäße Empfängerin in ... ausgeliefert worden sei. Daher stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch zu, der der Höhe nach auf Wertersatz nach § 431 HGB nicht beschränkt sei. Es habe im Rechtsstreit nicht aufgeklärt werden können, wo die zur Beförderung übergebene Palette abgeblieben sei. Es liege somit jedenfalls eine Verletzung der sekundären Darlegungslast durch die Frachtführerseite vor, sodass die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens n...