Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020, Az. 14 O 109/18 Kart wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Der Klägerin werden die Kosten der Nebeninterventionen auferlegt.
3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter, hilfsweise nach Maßgabe des § 335 BGB zugunsten ihrer Gesellschafter, Ansprüche wegen ihrer Behauptung nach kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1996 bis 2009 geltend.
Die Klägerin ist ein 1969 gegründeter Verbund von 40 mittelständischen Brauereien mit einem Jahresumsatz von ca. 1,5 Millionen Euro. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Gesellschafterinnen, wobei neben anderen Aspekten (wie der gemeinsamen Marktforschung, der gemeinsamen Schulung, der Entwicklung gemeinsamer Marken, der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Plattformen) vor allem die Durchführung des gemeinsamen Einkaufs im Vordergrund steht. Die Klägerin verfügt über keine Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsdienstleistungen.
Die Beklagte ([B.]) und ihre Streithelferinnen ([S.] sowie [T.]) sind Zuckerhersteller. Gegen sie hat das Bundeskartellamt mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 18. Februar 2014 Bußgelder wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen verhängt. Die Verstöße bezogen sich auf die weiterverarbeitende Industrie (sog. "Verarbeitungszucker") und Zucker für Endverbraucher ("Haushaltszucker").
Die Klägerin koordiniert für ihre Gesellschafter den gemeinsamen Einkauf von Zucker. Dabei fragt sie bei ihren Mitgliedern den Bedarf ab, indem sie diese auffordert bis zu einem bestimmten Datum die gewünschten Mengen bekannt zu geben. Sobald der Klägerin die Mengen bekannt sind, werden von einzelnen Produzenten Angebote eingeholt, wobei die dort enthaltenen Preise zumeist nur "ab Werk" und nicht "frei Haus" sind. Der Endpreis kann sich daher für die einzelnen Gesellschafter aufgrund von unterschiedlichen Lieferwege unterscheiden. Nach der Einholung von Angeboten der einzelnen Produzenten findet eine finale Abstimmung mit den Mitgliedern der Klägerin statt, nach welcher die Klägerin die Verträge mit den einzelnen Produzenten zu den verhandelten Konditionen abschließt. Auf Grundlage dieser Verträge können dann die Gesellschafter Mengen bei den Lieferanten abrufen. Die Produzenten senden die Rechnungen zunächst an die Klägerin, damit diese die Rechnungen vor der Freigabe prüfen kann. Erst wenn die Rechnung aus Sicht der Klägerin ordnungsgemäß ist, wird das Original der Rechnung von der Klägerin an den jeweiligen Gesellschafter weitergeleitet, damit diese die Rechnungen gegenüber den Produzenten ausgleichen können.
Entsprechend dieser Verfahrensweise schloss die Klägerin mit der Beklagten Verträge mit Datum vom 17. März 2000 (Anl. K 46), vom 9. bzw. 11. April 2001 (Anl. B 7 = S. 5 in Anl. K 46), vom 30. März 2005 (S. 11 in Anl. K 46) sowie vom 8. Dezember 2008 (Anl. K 34). Als "Vertragsart" wurde jeweils "Abschlussvertrag" angegeben. In allen Verträgen stand zudem unter "Mitgliedsbrauerei(en)/Käufer":
"Die [B.] handelt ausschließlich im Namen und für Rechnung:"
Dem folgte in den Verträgen vom 17. März 2000, vom 9. bzw. 11. April 2001 und vom 30. März 2005 der Zusatz:
"12-Monatsplanbedarf (s. Anlage 1)"
Beim Vertrag vom 8. Dezember 2008 hieß es stattdessen:
"Liste unserer Kommanditisten (s. Anlage 1)"
Diesen Verträgen lag jeweils eine tabellarische Anlage bei, aus denen sich für die jeweils beteiligte Brauerei ein bestimmter Preis für eine Menge eines Produktes als "12Monatsplanbedarf" ergab (vgl. Anl. B 7).
Weiter vereinbarten die Parteien in den genannten Verträgen eine "Sondervergütung" (auch als "Provision" bezeichnet) zugunsten der Klägerin in Höhe eines Anteils an den jeweiligen Netto-Rechnungsbeträgen. Der Beklagten wurde zugestanden, Vergütungsforderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Verbindlichkeiten von Mitgliedsbrauereien aufrechnen zu können.
Der Einzelheiten der Verträge im Übrigen wird auf die bezeichneten Anlagen Bezug genommen.
Die Gesellschafter, die in dieser Weise Zucker bezogen haben, haben Schadensersatzansprüche, die durch die wettbewerbsbeschränkenden Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen u.a. gegenüber der Beklagten entstanden seien, mit dem als Anlagenkonvolut K3 vorliegenden Abtretungsvereinbarungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwi...