Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 13.03.2015; Aktenzeichen 2 O 284/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 13.03.2015, Az. 2 O 284/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, die Löschung eines Negativeintrags.

Die Beklagte speichert und übermittelt gewerbsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Kreditauskunft und macht diese öffentlich zugänglich. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine Immobilie errichten will. Dem Kläger wurde im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Bochum vom 25.02.2013 Restschuldbefreiung erteilt, nachdem am 11.12.2012 die Wohlverhaltensphase abgelaufen war. Diese Entscheidung wurde nach den Vorschriften der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (im folgenden InsIntBekV) öffentlich bekannt gemacht und von der Beklagten daraufhin gespeichert. Der Kläger begehrt die Löschung, hilfsweise Sperrung, dieses Eintrags. Bei anderen Kreditauskunfteien konnte der Kläger eine Löschung gleichlautender Eintragungen zum 31.12.2015 erreichen. Die Beklagte war hierzu nicht bereit.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Löschung verpflichtet. Die Verfahrensweise der Beklagten, die Daten nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG erst am Ende des dritten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr nach der erstmaligen Speicherung, zu löschen, stehe in Widerspruch zum speziellen Regelungsregime der InsIntBekV. Danach seien öffentlich zugängliche Informationen wie die Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung zu löschen. Selbst wenn man nicht von der Subsidiarität des § 35 Abs. 2 BDSG ausgehe, ergebe sich hieraus jedenfalls eine normative Wertung dahingehend, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung personenbezogener Daten zu vermuten sei, die auf der Grundlage der InsIntBekV veröffentlicht worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Verordnung. Danach müsse gewährleistet sein, dass nach erteilter Restschuldbefreiung der wirtschaftliche Neuanfang nicht durch die fortdauernde Publizität von Veröffentlichungen aus dem Insolvenzverfahren gestört werde. Zudem hätte die Beklagte bei der Fristberechnung jedenfalls auf das Ende der Wohlverhaltensphase und nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung abstellen müssen. Denn bereits mit dem Ablauf der Wohlverhaltensphase habe dem Kläger die Restschuldbefreiung nicht mehr verweigert werden können. Soweit Ende der Wohlverhaltensphase und Erteilung der Restschuldbefreiung in dasselbe Kalenderjahr fielen, mache dies für den Betroffenen keinen Unterschied. Im vorliegenden Fall führe das Abstellen auf die Entscheidung über die Restschuldbefreiung jedoch dazu, dass der streitgegenständliche Eintrag ein volles Kalenderjahr länger von der Kreditwirtschaft bei der Prüfung seiner Bonität berücksichtigt werde, obwohl das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ablauf der Wohlverhaltensphase bereits faktisch beendet gewesen sei.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, folgenden Eintrag zu löschen: "Erteilung der Restschuldbefreiung vom 25.02.2013; 88 IK 882/06 AG: 44797 Bochum".

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den mit dem Antrag zu 1) zur Löschung beantragten Eintrag zu sperren.

Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte den mit dem Antrag zu 1) zur Löschung beantragten Eintrag zum 31.12.2015 zu löschen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,

Sie hat vorgetragen, dass sie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG erstmals am 31.12.2016 die fortwährende Speicherung des Eintrags zu überprüfen habe. Der Überprüfungszeitpunkt sei noch nicht erreicht. Die Bezugnahme auf die Regelungen der InsIntBekV gehe bereits deshalb fehl, weil im Insolvenzverfahren öffentliche Bekanntmachungen im Internet erfolgten. Das sei bei der Beklagen nicht der Fall.

Mit Urteil vom 13.03.2015 hat das LG die Klage abgewiesen. Die Datenspeicherung über die Restschuldbefreiung sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, da das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Datenspeicherung nicht offensichtlich überwiege. Der Eintrag über eine Restschuldbefreiung sei für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung, sodass die Datenspeicherung in der Regel gerechtfertigt sei. Die Regelungen der Insolvenzbekanntmachungsverordnung stünden dem nicht entgegen. Die sechsmonatige Veröffentlichungsfrist des § 3 Abs. 1 InsIntBekV diene allein der Festlegung der Grundsätze für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfah...

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