Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung eines Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, auf die eigene Regresspflicht und deren kurze Verjährung nach § 68 StBerG hinzuweisen, entfällt nicht allein deshalb, weil sich der geschädigte Mandant bei einem anderen Steuerberater in steuerrechtliche Beratung begibt.
2. Die Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, die Vertretung des zuvor geschädigten Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren sowie die Darstellung von dessen Durchführung als erfolgversprechend führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung durch den Steuerberater gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 24.01.2002; Aktenzeichen 3 O 265/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim vom 24.1.2002 - Az. 3 O 265/01 - wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger Ziff. 1, 2 und 10 je 29 %, die Kläger Ziff. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 je 0,62 % und die Klägerin Ziff. 1 8,6 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 25 Abs. 2 GKG auf 240.244,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung und Vertretung in Steuersachen auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie sind Gesellschafter und Erben der ehemaligen Firma A. K. GmbH & Co. KG in B. Die Beklagten haben bei der Umstrukturierung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Ausscheiden der Kommanditisten als Mitunternehmer der KG und Anwachsung der Kommanditanteile im Vermögen der GmbH beratend mitgewirkt.
Der 1981 verstorbene Unternehmer A. K. hatte sein Bauunternehmen zunächst als Einzelfirma geführt. 1950 errichtete er mit seinen Söhnen J. und K. (Kläger Ziff. 10) sowie R. die Gesellschaft A. K. & Söhne, welche ab 1.1.1961 als Kommanditgesellschaft geführt wurde. Anfang 1966 wurde die K. GmbH errichtet (Klägerin Ziff. 11), die als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat.
Bei dem Tod des Firmengründers A. K. und seines Sohnes R. im Jahre 1981 gingen deren Kommanditanteile im Wege der Erbfolge über auf die Kinder C. K. (Kläger Ziff. 1) sowie D. K.-F. (Klägerin Ziff. 2), die ihrerseits als Kommanditisten in die Kommanditgesellschaften eintraten.
Es wurde eine Betriebsaufspaltung vollzogen. Die Kommanditisten errichteten die A. K. S. GmbH, der als Betriebsgesellschaft in der Form einer Betriebsverpachtung die betrieblich genutzten Grundstücke, das bewegliche Anlagevermögen und der Firmenwert der GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen wurde. Die GmbH & Co. KG fungierte fortan nur noch als Besitzpersonengesellschaft. Aufgrund der Firmenkonstruktion fiel in erheblichem Maße Gewerbesteuer für die Verpachtung der Grundstücke an. Mitte der 80er Jahre wurde kein Gewinn mehr erzielt. Im Herbst 1985 wurden die Beklagte Ziff. 1, eine Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft, sowie die Beklagten Ziff. 2, 3, und 4, welche als Rechtsanwälte tätig sind, mit der gesellschaftlichen Neuordnung beauftragt. Die Beklagten Ziff. 2 bis 4 sind auch Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1, der Beklagte Ziff. 4 gleichzeitig deren Geschäftsführer.
Die Beklagten entwickelten ein Konzept zur Umstrukturierung, das zum damaligen Zeitpunkt als sog. Anwachsungsmodell in der steuerrechtlichen Literatur diskutiert worden ist. Dabei sollten die Kommanditisten aus der KG ausscheiden und ihre Beteiligung auf die Komplementär-GmbH im Wege der Anwachsung gem. § 738 BGB übertragen. Zum damaligen Zeitpunkt war in der Fachliteratur die Auffassung vertreten worden, dass es bei dieser Gestaltung nicht zur steuerlich relevanten Aufdeckung von stillen Reserven komme.
Am 22.4.1986 veräußerte die KG ihr bewegliches Anlagevermögen rückwirkend zum 1.1.1986 für 2.212.000 DM an die A. K. S. GmbH. Gleichzeitig wurden die den Kommanditisten gehörenden Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf die S. GmbH übertragen. Die KG veräußerte am 30.6.1986 rückwirkend zum 1.1.1986 die Geschäftsanteile an der S. GmbH an die Kommanditisten. Am 2.7.1986 schließlich schieden die Kommanditisten rückwirkend zum 1.1.1986 aus der KG aus.
In den Jahren 1987 bzw. 1988 verstarben die Gesellschafter J. K. sowie die ihrerseits durch Erbfolge zur Gesellschafterin gewordene E. K. Diese wurden von den Klägern Ziff. 3 bis 9 beerbt.
Im Jahre 1990 erließ das Finanzamt R. eine Prüfungsanordnung für die ehemalige GmbH & Co. KG. Dabei wurde festgestellt, dass die Grundstücke noch nicht auf die K. GmbH übertragen worden waren. Anschließend wurde auf Veranlassung der Betriebsprüfung das Grundbuch im Jahre 1993 berichtigt.
Am 4.6.1993 erließ das Finanzamt einen Grunderwerbssteue...