Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse wegen unrichtiger Auskünfte der Mitarbeiter über den Leistungsumfang ist nicht erst bei der Frage des Mitverschuldens zu prüfen, ob die Auskunft überhaupt geeignet war, eine Vertrauens-/Verlässlichkeitsgrundlage für Investitionen zu begründen. Dies ist zu verneinen, wenn der Empfänger die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder an deren Richtigkeit zweifeln musste. Aufgrund des komplexen Sozialversicherungsrechts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung im Detail bekannt ist, so dass sich die Unrichtigkeit einer Auskunft aufdrängen muss.(Rz. 25)(Rz. 27)
2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein Anspruch auf Naturalrestitution wegen ausgebliebener Leistungen und kann nicht zum Gegenstand eines auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruches gemacht werden.(Rz. 40)
Normenkette
GG Art. 34 S. 1; BGB § 254 Abs. 1, § 839 Abs. 1 S. 1; SGB 1 § 11 S. 1, § 14 S. 1
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 08.06.2012; Aktenzeichen 1 O 77/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mosbach vom 8.6.2012 (1 O 77/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung wegen unzutreffender Auskünfte über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin, die zuvor ebenfalls gesetzlich krankenversichert war, wechselte nach einem Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen K, mit Wirkung zum 1.4.2007 zur Beklagten als gesetzlichem Krankenversicherer. Die der Klägerin entstandenen Kosten ihrer medizinischen Versorgung, insbesondere aus einer Krebsbehandlung auf naturheilkundlicher Basis, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Massagen und Medikamente, reichte sie jeweils über den Zeugen K bei der Beklagten ein, der die Rechnungen aus seinem Privatvermögen beglich, da die geltend gemachten Kosten nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst waren. Nachdem im Jahr 2008 nicht unerhebliche Zahlungsrückstände aufgetreten waren, blieb die Kostenerstattung im Jahr 2010 endgültig aus, woraufhin sich die Klägerin an die Beklagte wandte, die damit erstmals von dem Sachverhalt Kenntnis erlangte und eine Kostenübernahme ablehnte.
Die Klägerin hat behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge K, habe ihr vor dem Wechsel zugesichert, dass von der Beklagten sämtliche Kosten der medizinischen Versorgung übernommen würden. Bei Kenntnis vom tatsächlichen Leistungsumfang der Beklagten hätte sie die den geltend gemachten Kosten zugrunde liegenden Leistungen nicht in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.661,83 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Klagezustellung sowie außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe EUR 718,40 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Klägerin die behauptete Auskunft durch ihren Mitarbeiter erteilt worden sei. Einer Kostenerstattung stehe das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sach- und Dienstleistungsleistungsprinzip entgegen. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Im Übrigen sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden. Unabhängig von einem Wechsel der Krankenkasse seien die geltend gemachten Kostenpositionen nicht erstattungsfähig und medizinisch nicht erforderlich. Die Klägerin treffe ein weit überwiegendes, eine Schadensersatzpflicht ausschließendes Mitverschulden. Die behauptete Zusage des Zeugen K sei derart lebensfremd gewesen, der Umfang der gesetzlichen Leistungen auch allgemeinhin bekannt, so dass die Klägerin nicht auf die Zusage habe vertrauen dürfen, zumindest aber darauf hätte bestehen müssen, dass ihr diese schriftlich gegeben werde.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das LG mit Urt. v. 8.6.2012 - auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird - der Klage i.H.v. 2.533,18 EUR nebst Zinsen und anteiligen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin aus Amtshaftung wegen unzutreffender Auskünfte ihres Mitarbeiters zum Schadensersatz verpflichtet sei, der durch die Aussage, alle Kosten würden von der Beklagten übernommen, seine ihm der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt habe. Dass der Zeuge K entsprechende Aussagen getätigt habe, hat das LG nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen betrachtet. Das Vertrauen der Klägerin auf die Zusage des Zeugen K sei auch schutzwürdig. Zwar seien die Auskü...