Orientierungssatz

Aus der Verlustbeteiligungsklausel kann bei der atypischen stillen Gesellschaft ebensowenig wie bei der typischen eine Nachschußpflicht des stillen Gesellschafters gefolgert werden; hierzu bedarf es in jedem Falle der ausdrücklichen Vereinbarung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646063

ZIP 1986, 916

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