Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 21.11.2007; Aktenzeichen 5 O 98/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 21.11.2007 - 5 O 98/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung begehrt von dem Beklagten den Ersatz von Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, dem Zeugen O. R.. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2007 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass für den streitgegenständlichen Unfall kein Versicherungsschutz besteht.
Die Klägerin ist der Auffassung, das LG sei auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte den Unfall nicht durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht habe. Abgesehen davon komme eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nur bei echten Auto- und Motorradrennen, nicht jedoch bei einer reinen Trainingsfahrt in Betracht. Der Zeuge R. habe nicht zu einer Vielzahl von Fahrern gehört, die möglichst schnell und spektakulär mit einem speziellen Motorrad einen engen, für Rennveranstaltungen geplanten Kurs fahren wollten. Zwar könne das Motocrossfahren ein gefährliches Hobby sein. Für den Zeugen R. habe sich das Risiko aber deshalb gar nicht gestellt, weil er sich nicht habe aktiv an einem Rennen beteiligen wollen. Auch der Umstand, dass der Zeuge R. von mindestens drei Fahrern, die scheinbar ein Rennen veranstalteten, schadlos überholt worden sei, belege, dass ein gefahrloses Befahren der Motocross-Strecke möglich gewesen sei. Der Beklagte habe bei den gefahrenen Geschwindigkeiten von ca. 40 km/h neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Motorräder fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein müssen. Gemessen an diesen Grundsätzen spreche bei diesem typischen Auffahrunfall auch der Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit. Die von dem Zeugen R. unterzeichnete Haftungsverzichtserklärung sei unwirksam und enthalte keine Einwilligung in eine Körperverletzung oder Verletzung seines Eigentums.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung Urteils des LG Heidelberg vom 21.11.2007 den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.826,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Auffassung, das LG habe zu Recht ein grob fahrlässiges Verhalten verneint. Zwar habe es sich bei der konkreten Fahrt nicht um eine Renn-, sondern eine Trainingsveranstaltung gehandelt. Gleichwohl gelte ein beschränkter Haftungsmaßstab der Teilnehmer. Bei einer auf einem unebenen Gelände durchgeführten Motocross-Trainingsveranstaltung sei eine Vielzahl von Fahrern gleichzeitig auf der Strecke unterwegs, um möglichst schnell und spektakulär mit einem speziellen Motorrad einen engen, für Rennveranstaltungen geplanten Kurs zu befahren. Somit hänge es vom Zufall ab, bei wem sich die stets gegebene Sturzgefahr realisiere. Dies folge aus dem gemeinsamen Trainingskonsens der Fahrer auf der Strecke. Versicherungsschutz durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder eine private Haftpflichtversicherung bestehe nicht.
Auch wenn die Haftungsverzichtsvereinbarung unwirksam sein sollte, gehe aus ihr doch hervor, dass sich der Zeuge R. mit dem aufgestellten Regelwerk des Betreibers der Mo-tocross-Sportanlage einverstanden erklärt habe und ein mit dem Befahren der Strecke stets immanentes Verletzungsrisiko habe eingehen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichen Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, dem Zeugen R., gem. § 116 SGB X zu, da eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB oder § 18 Abs. 1 StVG nicht begründet ist (zur Anwendbarkeit des StVG auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1333 unter Ziff. 1).
Zwar ist der von dem Zeugen R. unterzeichnete Haftungsverzicht unwirksam (1). Der Beklagte haftet jedoch nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (2), welches nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen ist (3).
1. Sowohl der Zeuge R. als auch der Beklagte haben den als Anlage K 1 vorgelegten formularmäßigen "Haftu...