Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadensersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch dann zu ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.
2. Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragte Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger.
3. Die Zurechnung eines mitwirkenden Verschulden seines Architekten zu Lasten des Auftraggebers entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn der Bauunternehmer hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführung des Planes zu einem Mangel führt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich vielmehr die bewusste Ausführung eines fehlerhaften Architektenplanes.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 23.04.2004; Aktenzeichen 7 O 98/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heidelberg vom 23.4.2004 - 7 O 98/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.594,35 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.4.2003 zu bezahlen, i.H.v. 6.928,51 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.4.2003 nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers in gleicher Höhe wegen überzahlter Leistungen gegen die Fa. S. GmbH, I., M. gemäß Rechnung vom 17.12.2002 über 10.392,76 Euro und i.H.v. 665,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.4.2003 nur Zug um Zug Abtretung solcher Ansprüche in gleicher Höhe gegen den Dipl.-Ing. R.W., I., M. gemäß Rechnung vom 9.12.2002 über 998,76 Euro.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 354,49 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.4.2003 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % und in der Berufungsinstanz der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird gem. § 25 Abs. 2 GKG a.F. für die Berufungsinstanz auf 12.633,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Baufirma, mit der am 10.4.2003 zugestellten Klage Schadensersatz und einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem Bauvorhaben in E., B.
Der Kläger und sein Bruder, der Zeuge M. S., errichteten auf dem genannten Grundstück gemeinsam ein Doppelhaus, wobei sie jeweils Eigentümer einer Doppelhaushälfte sind. Im Oktober 2000 erteilte der Zeuge, dem von seinem Bruder notariell beurkundete Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt worden war (AHK I, 67), der Beklagten u.a. den Auftrag, den Anschluss und die Verlegung der Abflussrohre an dem Gebäude des Klägers auszuführen. Die Beklagte bestätigte diesen Auftrag unter dem 16.10.2000 (I 335) und stellte die Arbeiten nach deren Ausführung unter dem 26.10.2000 mit insgesamt 12.622,46 Euro in Rechnung (I 185), die vom Kläger bezahlt wurden. Mit Schreiben vom 8.10.2002 (AHK I, 43) und 15.10.2002 (AHK I, 39/41) beanstandete der Kläger u.a. die nicht fachgerechte Abdichtung des Abwasseranschlusses und verlangte unter Fristsetzung und Androhung der Vergabe an eine Fremdfirma erfolglos Mängelbeseitigung. Ende November 2002 vereinbarten die Parteien angesichts des bevorstehenden Winters wegen der gerügten Mängel die Einholung eines Schiedsgutachtens durch den Sachverständigen G. H. Die Feststellungen sollten für beide Parteien bindend sein und die Beklagte die Kosten für den Sachverständigen, das Freilegen des Abwasserrohrs sowie die Mängelbeseitigungskosten übernehmen, wenn der Wassereintritt von ihr aufgrund undichter Abwasserleitungsrohre zu vertreten sei. Nachdem der Kläger den Sachverständigen H. wegen Befangenheit abgelehnt hatte, verständigten sich die Parteien auf die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. Nach Ortsbesichtigung am 6.12. und 9.12.2002 stellte der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 9.12.2002 (AHK I, 5-29) fest, dass die Abwasserleitung im Bereich der Wanddurchführung in dem im Kellergeschoss gelegenen Technikraum nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei und dadurch Feuchtigkeit in den Randbereich des Fußbodens nebst Wand eindringe. Es sei eine vollständige Sanierung nebst Austrocknung unumgänglich. Der Sachverständige schätzte die Kosten für die Mängelbeseitigung im Bereich der Abwasserleitung auf pauschal 9.000 Euro und für die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten im Technikraum auf 1.530 Euro netto, insgesamt 12.214,80 Euro brutto. Die vom Kl...