Leitsatz (amtlich)
1. Unterzeichnet der Darlehensnehmer bei zunächst - mangels Vertretungsmacht des für ihn handelnden Treuhänders, dessen Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, - unwirksamem Kreditvertrag nachträglich die für ihn bestimmte Vertragsurkunde und gibt er diese durch Weitergabe an den Treuhänder oder die Bank in den Rechtsverkehr, kann er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die - auf der fehlenden Vollmacht beruhende - Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der vom Treuhänder erteilten Auszahlungsanweisungen berufen.
2. § 9 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) findet bei Realkreditverträgen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung.
Eine einschränkende Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aufgrund der Verbraucherkreditrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22.12.1986 i.d.F. der Änderungsrichtlinie vom 22.2.1990 kommt bei kreditfinanzierten Immobiliengeschäften nicht in Betracht, weil die Verbraucherkreditrichtlinie bei Kreditverträgen, die zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude abgeschlossen werden, nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie).
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 17.10.2003; Aktenzeichen 9 O 183/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim vom 17.10.2003 - 9 O 183/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 122.103,93 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehen, welche die beklagte S. den klagenden Eheleuten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung gewährt hat. Die Kläger verlangen von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen (nebst fortlaufender Zinsnutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB), die sie im Zeitraum vom 28.3.1995 bis 28.12.1999 auf die nach ihrer Ansicht nichtigen Darlehensverträge erbracht haben. Ferner berufen sie sich darauf, dass die Beklagte sie nicht über die nach ihrer Ansicht sittenwidrige Übervorteilung durch die Verkäufergesellschaft unterrichtet habe.
Die Kläger unterbreiteten der H. GmbH (künftig: H.) am 12.12.1994 ein notarielles Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung Nr. 10 nebst einem Pkw-Stellplatz in dem Neubauobjekt "Wohnanlage J.-S.-Straße in L.". Zugleich erteilten sie der H. eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Wohnungserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich und zweckdienlich erscheinen. Die Vollmacht sollte erst mit der Annahme des Vertragsangebots wirksam werden.
Bereits am 15.12.1994 unterzeichnete die H. in Vertretung der Kläger zwei von der Beklagten unter dem 14.12.1994 vorgefertigte und unterschriebene Darlehensverträge über 148.800 DM und 34.500 DM, die der Finanzierung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung und der Erwerbsnebenkosten dienen sollten. Als Sicherheit war vorgesehen eine erstrangige Grundschuld i.H.v. 183.300 DM auf dem Kaufobjekt sowie bei dem erstgenannten Darlehen zusätzlich die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung und die Abtretung/Verpfändung eines Guthabens von 10.000 DM.
Mit notarieller Erklärung vom 21.12.1994 nahm die H. das Angebot der Kläger vom 12.12.1994 an. Die Annahmeurkunde wurde vom Notar am 22.12.1994 ausgefertigt.
Die H. schloss namens der Kläger am 21.12.1994 mit der H. GmbH einen notariellen Kaufvertrag über die genannte, im 1. OG gelegene Eigentumswohnung nebst Pkw-Stellplatz (Anteil an einem Sechsfachparker in der Reihengarage, im Aufteilungsplan mit Nr. 23 bezeichnet) zum Kaufpreis von insgesamt 148.876 DM, von dem 25.000 DM auf den Stellplatz entfallen. Die Eigentumswohnung weist eine Wohnfläche von 23,87m2 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag verwiesen.
Mit Schreiben vom 21.12.1994, welches bei der Beklagten Ende Dezember 1994 oder Anfang Januar 1995 einging, übersandte die H. GmbH der Beklagten eine notarielle Ausfertigung des Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages v. 12.12.1994. Ob der Beklagten Ende Januar 1995 auch die Annahmeerklärung der H. in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 5.2.1995 veranlasste die H. die Zahlung des Kaufpreises der Eigentumswohnung i.H.v. 148.876 DM auf das Konto der Verkäuferin bei der Beklagten. Durch eine weitere von der H. getätigte Überweisung vom 5.2.1995 wurden Notark...