Leitsatz (amtlich)
Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers bei Rotlichtverstoß (hier: Rotlichtverstoß eines Fahrers, der bei Rot anhält, dann aber doch in die Kreuzung einfährt, weil er irrtümlich annimmt, die Ampel zeige nun grün).
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen 2 O 205/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 15.7.2003 – 2 O 205/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz i.H.v. 11.755 Euro.
Der Kläger befuhr mit seinem am 11.12.2002 erworbenen Pkw Ford Focus am 30.1.2003 gegen 16.00 Uhr in Begleitung seiner Lebensgefährtin bei starkem Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn die B 45 zwischen N. und S. Beim Abzweig in Richtung B. fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit einem anderen Fahrzeug, das von der Gegenfahrbahn aus links abbog, zusammen. Am Fahrzeug des Klägers, das dieser am 11.12.2002 zum Preis von 22.965 Euro erworben hatte, entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Mit Schreiben vom 28.3.2003 (Anl. K 1) lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab, da das Verhalten des Klägers grob fahrlässig gewesen sei.
Der Kläger trägt vor, er habe zunächst an der roten Ampel angehalten. Nachdem er etwa 60 bis 90 Sekunden gestanden sei, sei er trotz roter Ampel wieder angefahren, weil er versehentlich geglaubt habe, dass die Ampel zwischenzeitlich auf grün umgesprungen sei. Seine Beifahrerin habe ihn zwar noch auf die rote Ampel aufmerksam gemacht; in diesem Moment sei er jedoch bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen. Er habe noch gebremst, als er das entgegenkommende abbiegende Fahrzeug bemerkt habe, jedoch sei aufgrund der schneebedeckten Fahrbahn eine Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen. Zwar könne ein solches Verhalten objektiv grob fahrlässig sein. Bei der Bestimmung grober Fahrlässigkeit sei jedoch auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Ihm sei subjektiv keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er lediglich für einen kurzen Moment irritiert gewesen sei und geglaubt habe, dass die Ampel bereits wieder auf grün umgesprungen sei. Ihm falle insofern nur ein bloßes Augenblicksversagen zur Last. Der Kläger ist der Ansicht, er könne gem. § 13 Abs. 6 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB seinen Fahrzeugschaden auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten abrechnen, weil diese unterhalb der 70 %-Grenze des Wiederbeschaffungswerts lägen.
Die Beklagte trägt vor, aus dem schriftlichen Anerkenntnis, das der Kläger – wie unstreitig ist – ggü. seinem Unfallgegner abgegeben habe, sei zu schließen, dass er vor dem Unfall nicht an der Ampel gehalten habe, sondern stattdessen ohne Halten in den Kreuzungsbereich trotz roter Ampel eingefahren sei. Auch die Schadensanzeige enthalte hierauf keinen Hinweis. Vorsorglich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger nach dem Anhalten an der roten Ampel nur versehentlich angefahren sei. Eine Irritierung, etwa durch andere Lichtzeichen, sei an dieser Kreuzung nicht möglich, da die Ampelanlage nur eine Signalampel aufweise. Das Verhalten des Klägers sei grob fahrlässig gewesen. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch aus § 13 AKB nur i.H.v. 10.500 Euro, da eine fachgerechte Reparatur an dem Fahrzeug des Klägers nicht durchgeführt und nachgewiesen worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Besondere Umstände, aufgrund derer die objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch keine besonderen Umstände dargelegt, die das Überfahren der roten Ampel in subjektiver Hinsicht nicht mehr als grob fahrlässig erscheinen ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe er lediglich angegeben, zunächst an der Ampel angehalten und sich mit seiner Lebensgefährtin unterhalten zu haben. Er habe sie dabei angeschaut. Dann habe er wieder zur Ampel gesehen und bemerkt, dass diese grün gewesen sei. Deshalb sei er angefahren. Er könne sich nicht erklären, warum er davon ausgegangen sei, die Ampel sei grün. Da der Kläger sich nur auf ein sog. Augenblicksversagen berufe und zur Ursache und den sonstigen Umständen nichts vorgetragen habe, sei es gem. der Rspr. des BGH gerechtfertigt, das objektiv grob fahrlässige Missachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seiner Auffassung nach unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von dem in der Entscheidung des BGH v. 29.1.2003 – IV ZR 173/01, MDR 2003, 505 = BGHReport 2003, 428 = VersR 2003, 364). Daher sei in rechtlicher Hinsicht keine andere Beurteilung angebracht. Keinesfalls habe sich der Kläger in Bezug ...