Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Oldtimers
Leitsatz (amtlich)
1. Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: "Jaguar XK 150 S Roadster") eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt.
2. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages - ungefragt - über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.
Normenkette
BGB § 434 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen 5 O 59/12 T) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 13.11.2012 - 5 O 59/12 T - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. In seiner Freizeit sammelt er Oldtimer und nimmt regelmäßig an Rallyes teil. Seine Sammlung umfasst mehrere wertvolle Oldtimer, u.a. einen Rolls-Royce Silver Ghost, Baujahr 1926, und einen Rolls-Royce Phantom I, Baujahr 1929.
Am 28.11.2010 begab sich der Kläger in das Autohaus der Beklagten Ziff. 1 in S., die sowohl moderne als auch klassische Automobile verkauft. Er war an einem bestimmten Oldtimer interessiert. Bei dem Besuch fiel ihm ein anderes Fahrzeug auf, welches sein Interesse fand, nämlich ein Jaguar, welcher als "Jaguar XK 150 S Roadster", Baujahr 1958, bezeichnet wurde. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom selben Tag erwarb der Kläger dieses Fahrzeug zum Preis von 148.000 EUR. Der Beklagte Ziff. 2 ist als Autoverkäufer bei der Beklagten Ziff. 1 tätig. Er trat bei den Verhandlungen mit dem Kläger für diese auf. Für den Kaufvertrag verwendeten die Parteien ein in englischer Sprache abgefasstes Formular der Beklagten Ziff. 1 (vgl. den Vertrag Anlage K 2). In § 3a des Vertrages heißt es (ins Deutsche übersetzt) u.a.:
"Der Kunde wurde darüber informiert, dass es sich bei dem zum Verkauf angebotenen Auto um einen Oldtimer/Youngtimer handelt, der sich in einem Zustand von vor 52 Jahren befindet und in Bezug auf die Funktionalität nicht mit einem modernen Auto verglichen werden kann.
Der Verkäufer garantiert weder die Originalität der Teile, Baugruppen, der Konstruktion und der Karosserie noch die Richtigkeit, Originalität und Qualität der Wartungen, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden." (Vgl. die Übersetzung, Anlage K 55.)
Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde dem Kläger ein "Production Record Trace Certificate" (Anlage K1) übergeben. Das Schriftstück enthält verschiedene Informationen über das verkaufte Fahrzeug, wie Modell, Produktionsdatum und Motornummer.
Das Modell "Jaguar XK 150 S Roadster" war vom Hersteller im Jahr 1958 ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor ausgestattet worden, welcher etwa 250 PS leistete. Im streitgegenständlichen Fahrzeug war dieser Motor später durch einen 3,8-l-Motor ersetzt worden, der etwa 265 PS leistete.
Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis in zwei Raten bis Ende Januar 2011. Im Kaufvertrag war vorgesehen, dass die Beklagte Ziff. 1 das Fahrzeug, an welchem sie noch verschiedene Arbeiten vornehmen wollte, bis Ende Januar 2011 an den Wohnsitz des Klägers in der Schweiz liefern sollte. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, verzögerte sich die Auslieferung bis zum 6.4.2011.
Mit einer E-Mail vom 6.4.2011 (Anlage K 31) erklärte der Kläger, er sei verärgert über verschiedene Mängel, die er im Einzelnen rügte. Er forderte die Beklagte Ziff. 1 auf, die Mängel zu beheben. Nachdem das Fahrzeug kurze Zeit später Öl verloren hatte, während es in der Garage des Klägers stand, verlangte er mit einer E-Mail vom 28.4.2011 (Anlage K 32) die Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem solle die Beklagte Ziff. 1 "this worthless piece of oily shit" vom klägerischen Grundstück entfernen. Für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderungen kündigte der Kläger an, "... to unleash with a vengeance of my international stable of underfed overpaid blood hungry lawyers to protect my interest ...". Der f...