Entscheidungsstichwort (Thema)

Präklusion nach § 767 ZPO in Berufsunfähigkeitsversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Mit dem Einwand, ein Urteil erweise sich als unrichtig, ist die Beklagte gleichwohl ausgeschlossen; denn die Vollstreckungsabwehrklage dient ebenso wenig wie die Abänderungsklage nach § 323 ZPO der Beseitigung von Fehlern der Erstentscheidung.

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 2 O 377/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Offenburg vom 27.5.2003 abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung, verbunden mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), Letztere zu Bedingungen entsprechend den BB-BUZ 90 (LG Offenburg - 2 O 362/94, AS 99). Am 23.9.1993 hatte sie bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten, in deren Folge sie die Beklagte wegen Berufsunfähigkeit auf Versicherungsleistung in Anspruch nahm. Durch Urteil des LG Offenburg vom 3.5.1995 (LG Offenburg - 2 O 362/34) wurde die Beklagte u.a. zur Zahlung einer monatlichen Rente von 802,90 DM verurteilt, ihre hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg (OLG Karlsruhe - 14 U 119/95). In dem Verfahren war unter den Parteien lediglich die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs im Streit. Im Februar 1997 hat die Beklagte, gestützt auf die Tatsache, dass die Klägerin erfolgreich eine Umschulung absolviert hat, der Klägerin die Einstellung der Rentenleistung mitgeteilt und sich anschließend im Wege der Vollstreckungsgegenklage mit dieser Begründung gegen die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil gewandt. Das LG (2 O 176/97) hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung blieb wiederum erfolglos (14 U 227/97). Mit Schreiben vom 13.3.2002 (I 53) hat die Beklagte gestützt auf ein im Nachprüfungsverfahren gem. § 7 BB-BUZ eingeholtes ärztliches Gutachten (GA Prof. Dr. Hehne - I 57) mit der Begründung, dass die Klägerin den ursprünglich von ihr ausgeübten Beruf wieder vollschichtig ausüben könne, Einstellung der Leistungen zum 1.5.2002 mitgeteilt. Hieraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung des Fortbestands der Leistungspflicht erhoben und eine weiterhin bestehende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit geltend gemacht. Die Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat im Wege der Widerklage erneut die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Offenburg vom 3.5.1995 begehrt wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit, woraufhin die Parteien die Feststellungsklage der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gestützt auf die Ausführungen des vom LG zu Rate gezogenen Sachverständigen Dr. J. in dessen schriftlichen Gutachten (I 263) sowie bei seiner Anhörung (I 327) stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen, sie - die Klägerin - sei wieder berufsfähig, jedenfalls präkludiert sei, da diesen Ausführungen zufolge davon auszugehen sei, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits seit Herbst 1996 nicht mehr vorgelegen habe. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen sowie der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Parteivorbringen verwiesen wird, hat das LG der Widerklage entsprochen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, wobei sie die vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht angreift, sondern eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 767 ZPO rügt. Unter erneuter Berufung auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach sie bereits seit Herbst 1996 wieder berufsfähig gewesen sein soll, macht sie geltend, dass die Beklagte diesen Umstand, wenn nicht bereits im ursprünglichen Prozess, so doch im Verfahren über die vorangegangene Vollstreckungsabwehrklage hätte vorbringen müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung, die sie aus Rechtsgründen für unbegründet erachtet, zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Anhörung des Sachverständigen Dr. J. Auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 30.9.2004 wird insoweit verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Gegen ihre Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen steht der Beklagten grundsätzlich der Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach Maßgabe des § 767 ZPO offen, um ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen nachträglichen Wegfalls der Berufsunfähigkeit und damit Wegfall ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis durchzusetzen (BGH v. 27.5.1987 - IVa ZR ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge