Leitsatz (amtlich)

1. Sucht ein Kunde die Filiale einer Bank, bei der er ein Konto unterhält, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entgegennahme einer Scheckzahlung über eine erhebliche Summe (hier mehr als 40.000 EUR) auf und bittet um Prüfung einer ihm per Fax übermittelten angeblichen Scheckbestätigung eines ausländischen Kreditinstituts und Auskunft, ob der auf dem Faxschreiben abgebildete Scheck gedeckt ist und eingelöst werden wird, so kommt ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen - zumindest stillschweigend - zustande, wenn der Bankmitarbeiter eine Prüfung vornimmt und dem Kunden eine Auskunft erteilt.

2. Soweit wegen Eilbedürftigkeit eine telefonische Rückfrage bei dem ausländischen Kreditinstitut erwünscht oder angezeigt ist, hat der tätig werdende Bankmitarbeiter sicherzustellen, dass er mit dem Fernsprechanschluss des anderen Instituts verbunden ist. Auf eine auf der angeblichen Scheckbestätigung für Rückfragen angegebene Telefonnummer oder eine Faxkennung darf er zur Vermeidung einer Haftung der Bank für den durch einen solchen Pflichtverstoß etwa verursachten Schaden des Kunden nicht zurückgreifen. Vielmehr hat er die Telefonnummer aus eigenen Verzeichnissen oder zuverlässigen öffentlichen Quellen zu entnehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 2 O 245/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 28.11.2007 - 2 O 245/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz anlässlich einer von ihr erteilten Auskunft.

Der Kläger ist - ebenso wie seine Mutter, die Zeugin C. H. - Kunde der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Bezahlung eines vom Kläger verkauften Kraftfahrzeugs wandte sich diese mit der Bitte um Auskunft an die Beklagte.

Der Kaufinteressent H. B. (im Folgenden: Käufer) hatte dem Kläger per Faxschreiben am 20.9.2006 eine Bestätigung des über das Internet angebahnten Kaufabschlusses übermittelt und dabei die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von 42.300 EUR bei Abholung des Kraftfahrzeugs, eines Mercedes-Benz Jahreswagen, mit bankbestätigtem Scheck angekündigt (Anlage K 4; I 23).

Am 22.9.2006 erhielt der Kläger ein weiteres Telefax, das vorgeblich von der niederländischen Postbank in A. stammte. In dem Schreiben bestätigte ein P. B. als Angestellter der Postbank A., dass der Käufer an diesem Tag einen Scheck mit der Nr. 00022788 mit einem Betrag von 42.300 EUR unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt hätte. Darunter war eine Telefonnummer angegeben, unter der P. B. für weitere Informationen zu erreichen sein sollte. Es folgten die Unterschrift von P. B. und darunter der kopierte vermeintliche Scheck, auf den sich das Anschreiben offensichtlich bezog. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (I 27) und die Kopien des Telefaxes in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Baden-Baden (dort AS. 19 und 403) verwiesen.

Die Zeugin C. H., die von ihrem Sohn (Kläger) gebeten worden war, das Schreiben und die Scheckkopie durch die Beklagte prüfen zu lassen, begab sich am 22.9.2006 gegen 14 Uhr zur Hauptfiliale der Beklagten in G. Sie legte dort der Mitarbeiterin am Schalter, der Zeugin C. B., das Faxschreiben vom 22.9.2006 vor. Sie erklärte, ihr Mercedes-Jahreswagen solle an einen holländischen Geschäftsmann verkauft werden und sie brauche daher eine Bestätigung, dass der Scheck über 42.300 EUR gedeckt sei und eingelöst werden würde. Der genaue Inhalt des Gesprächs und der Umfang der von der Beklagten übernommenen Überprüfung ist streitig. Jedenfalls begab sich die Zeugin B. in die rückwärtigen Räume der Filiale und rief unter der im Faxschreiben der Postbank angegebenen Telefonnummer des Unterzeichners P. B. an. Von einer S. v. A. wurde ihr am Telefon bestätigt, dass der Scheckbetrag auf einem gesonderten Konto zwischengebucht sei und über den Betrag nur noch mit dem auf den Kläger ausgestellten Scheck verfügt werden könne. Diese Information gab die Mitarbeiterin der Beklagten an die Mutter des Klägers als Ergebnis ihrer Prüfung weiter. Sie wies sie auch darauf hin, dass eine telefonische Bankbestätigung nur unter banküblichem Vorbehalt erfolge.

Nach dem Gespräch informierte C. H. ihren Sohn davon, dass der Scheck in Ordnung wäre. Nach kurzfristiger Terminsänderung fand am folgenden Tag (Samstag, 23.9.2006) die Übergabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Wagenpapieren gegen Aushändigung des Originals des Faxsch...

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