Gründe

I.

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte am 13.01.1995 den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60,-- DM. Durch Urteil vom 04.05.1995 hob das Landgericht Freiburg auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Freiburg auf und sprach den Angeklagten aus rechtlichen Gründen von dem Vorwurf frei. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vorläufigen Erfolg.

II.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 17.03.1994 fand in F. der symbolische "erste Spatenstich" für das umstrittene Projekt "B.Ost" in Gegenwart bekannter Politiker statt. Gegner dieses Straßenbauprojekts protestierten durch Einrichtung von insgesamt drei Straßenblockaden im östlichen Stadtgebiet, darunter auch einer Blockade der K-Straße in Höhe der Einmündung der R-Straße. Diese Blockade dauerte etwa eine Stunde (UAS. 6, zweiter Absatz). Genauere Angaben über den Zeitpunkt und die Auswirkungen auf den gesamten hiervon betroffenen Verkehr an dieser Örtlichkeit werden in dem angefochtenen Urteil nicht genannt, das trotz Mitteilung der vollständigeren Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hierauf nicht Bezug nimmt.

Die K-Straße wurde dadurch blockiert, daß zwei LKWs links und rechts der Fahrbahn teilweise im Straßenraum in Fahrtrichtung F. (Westen) abgestellt wurden und die verbleibende Lücke dazwischen durch weitere hinter den LKWs abgestellte PKWs geschlossen wurde. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß hierzu drei PKWs abgestellt worden waren (UAS. 9/10). Vor den PKWs (in Richtung F gesehen) wurde ein Sofa abgestellt; auch Steine, deren Größe das Landgericht nicht mitteilt, wurden auf die Straße gelegt. Auch die beiden Radwege entlang der K-Straße wurden durch einen weiteren PKW bzw. durch einen der beiden LKWs gesperrt. Als die Blockade auf der K-Straße gerade einsetzte, kam der Angeklagte mit seinem PKW - Ford Kombi Espace (amtl. Kennzeichen M ) - zufällig an den Ort des Geschehens, weil er seine in der Nähe praktizierende Hausärztin aufsuchen wollte. Er stellte zunächst sein Fahrzeug - in Fahrtrichtung Osten gesehen - hinter einem der LKWs auf der linken Fahrbahn ab. Da er mit der Aktion einverstanden war, unterhielt er sich mit den Umstehenden, fertigte Lichtbilder und sprach mit seiner Ärztin, die wegen eines behinderten Patienten über die Dauer der Aktion informiert werden wollte. Ob der Angeklagte bereits während dieses Stadiums des Geschehens mit den Blockierern zusammenwirkte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt danach setzte der Angeklagte, um im Zusammenwirken mit den anderen Gegnern der geplanten neuen B. den Verkehr auf der K-Straße lahmzulegen, seinen PKW an die Stelle eines Fahrzeuges, welches wegbewegt worden war und deshalb eine Lücke in der Sperre geöffnet hatte, so daß ein Durchfahren erneut nicht mehr möglich war. Er mischte sich wiederum zwischen die Umstehenden, unterhielt sich mit den Blockierern und sprach beruhigend auf Bürger ein, die durch die Aktion verärgert waren und empört reagierten. Unter diesen befand sich auch eine Frau, die verzweifelt war, weil sie nicht in Richtung Westen zu ihren Kindern fahren konnte; auch ein Ortsvorsteher einer Nachbargemeinde war sehr verärgert, weil er nicht zu der Veranstaltung gelangen konnte.

Einem aus Richtung F. heranfahrenden Krankenwagen, der das Martinshorn in Betrieb gesetzt hatte, machte der Angeklagte jedoch die Durchfahrt frei, indem er sein Fahrzeug zurücksetzte; auch die echauffierte Frau sowie ein Taxi ließ er hierbei stadteinwärts fahren. Dann schloß er aber wieder die Lücke, indem er sein Fahrzeug an die bisherige Stelle setzte. Heftigere Unterredungen des Angeklagten mit einem Polizeibeamten und dem Ortsvorsteher schlossen sich an. Als kurz danach die Blockierer die Aktion für beendet erklärt hatten, wendete der Angeklagte sein Fahrzeug und fuhr in Richtung F. davon.

III.

Das Landgericht stützte den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 (NStZ 1995, 275 f. [krit. Anm. Altvater] = NJW 1995, 1141 ff. [Sondervotum S. 1143 f.]), das die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen als mit dem Grundgesetz unvereinbar ansieht. Das Landgericht sieht zwar, daß sich das vorliegende Geschehen einer Straßensperre mit Hilfe dort abgestellter Fahrzeuge von dem durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Sitzblockade durch körperliche Anwesenheit auf der Fahrbahn) unterscheidet. Es ist aber der Auffassung, daß die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze auch hier und gerade deshalb Geltung haben müßten, weil die bei von einer solchen Straßensperre Betroffenen eintretende psychische Zwangswirkung geringer als bei reinen Sitzblockaden sei. Wenn nämlich ein von einer Straßensperre der vorliegenden Art Betroffener seine innere Hemmung, seinen Willen durchzusetzen, überwinde, nehme er lediglich die Beschädigung seine...

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