Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Höchstzinssatz nach § 10 PfandlVO
Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen den Höchstzinssatz nach § 10 PfandlVO führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrags mit dem Pfandleiher, sondern dazu, dass die über einen Zinssatz von 1 % p.M. hinausgehende Zinsvereinbarung nichtig ist.
Normenkette
BGB §§ 134, 138; PfandlVO § 10
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen 2 O 481/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Konstanz vom 23.3.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Inhabers der Firma S., macht ggü. dem Beklagten, der ein gewerbliches Pfandleihgeschäft betreibt und dem Gemeinschuldner gegen Sicherungsübereignung eines Kfz unter Vereinbarung eines nach § 10 PfandlV unzulässig hohen Zinssatzes ein Darlehen gewährt hat, einen Wertersatzanspruch nach erfolgter Insolvenzanfechtung geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Wertersatz weiter. Das LG habe - so der Berufungsführer - die festgestellten Tatsachen rechtlich falsch gewürdigt und daher die Klage zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung des LG führe der Verstoß gegen § 10 PfandlV nicht nur zu einer Anpassung des zu zahlenden Zinses, sondern zu einer Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages einschließlich der darin vereinbarten Sicherungsübereignung. Zweck des § 10 PfandlV sei es, den redlichen Darlehensnehmer, der finanziell überfordert sei und dem sich als letzter Ausweg allein noch das Aufsuchen eines Pfandleihers biete, davor zu schützen, bei privaten Pfandleihern Darlehen zu völlig überhöhten Zinsen aufnehmen zu müssen. Dieser Schutzzweck der Norm werde unterlaufen, wenn dem Pfandleiher, der unter bewusstem Verstoß gegen die PfandlV überhöhte Zinsen beanspruche, der Fortbestand des Darlehensvertrages mit dem höchstzulässigen Zinssatz zugute komme. Vor der Gefahr überhöhter Darlehenszinsen sei der Darlehensnehmer nur durch die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit des Vertrages geschützt.
Außerdem liege selbst dann, wenn lediglich eine Teilnichtigkeit des Darlehensvertrages anzunehmen sei, eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, da mit der Sicherungsübereignung die gesamte Darlehensforderung einschließlich Zinsen besichert worden sei, hinsichtlich der überhöhten Zinsforderung aber kein Anspruch auf entsprechende Besicherung bestanden habe.
Jedenfalls ergebe sich - auch bei bloßer Teilnichtigkeit des Darlehensvertrages - ein Anfechtungsrecht aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gehabt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Gemeinschuldner einen gerade drei Monate zuvor für 50.802,20 EUR erworbenen Pkw zur Erlangung eines Kredits von 22.000 EUR verpfändet habe, habe dem Beklagten klar sein müssen, dass der Gemeinschuldner nicht in der Lage gewesen sei, seine bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Motivation des Darlehensnehmers, einen Pfandleiher aufzusuchen, liege nicht darin begründet, Darlehen zur kurzfristigen Überbrückung eines finanziellen Engpasses aufzunehmen. Vielmehr sei die Inanspruchnahme eines Pfandleihers die allerletzte Möglichkeit für den Darlehensnehmer, Geld zur Tilgung von Verbindlichkeiten zu erhalten, nachdem Bankkredit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte. Dem Beklagten seien Umstände bekannt gewesen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners schließen ließen.
Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.11.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei § 10 PfandlV handele es sich um eine Preisvorschrift, die zum Ziel habe, Leistungen zu einem angemessenen Preis zu gewährleisten. Dies habe zur Folge, dass ein Verstoß hiergegen lediglich zur Unwirksamkeit der Zinsvereinbarung und Reduzierung des Zinses auf den nach § 10 PfandlV zulässigen Zinssatz führe. Die Regelung des § 10 PfandlV sei als gesetzliches Verbot abschließend und erlaube keinen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Nichtigkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte. Es sei außerdem unzutreffend, dass derjenige, der einen Pfandleiher aufsuche, stets zahlung...