Leitsatz (amtlich)
1. Ein i.S.d. § 139 InsO. Nicht zur Verfahrenseröffnung führender bestandskräftig erledigter Insolvenzantrag des Gläubigers vermag für sich allein den Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO nicht zu begründen.
2. Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versichung gem. § 806b ZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handelt insoweit allein in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers.
3. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 806b ZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.
4. Außerhalb des 3-Monatsbereichs des § 131 InsO stellen in laufender Zwangsvollstreckung gem. § 806b ZPO erbrachte Teilzahlungen des Schuldners selbst dann keine anfechtbaren Rechtshandlungen i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn dessen selbst bestimmtes Handeln nicht ausgeschaltet ist.
5. Bei der Entscheidung der Frage, ob i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO eine zur Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlung des Schuldners anzunehmen ist, ist die Art und Weise der Leistung des Schuldners an die Vollziehungsperson ohne Bedeutung. Abgrenzung und Ergänzung zu BGHZ 162, 143, Urt. v. 10.2.2005 - IX ZR 211/02 und BGH WM 2008, 168, Urt. v. 25.10.2007 - IX ZR 157/06)
Normenkette
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 10.10.2007; Aktenzeichen 5 O 158/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim - 5 O 158/06 - vom 10.10.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 4.921,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
424,28 EUR seit 15.10.2003,
404,18 EUR seit 25.10.2003,
756,50 EUR seit 4.11.2003,
1.744,67 EUR seit 4.11.2003,
85,40 EUR seit 18.11.2003,
461,37 EUR seit 26.11.2003 und
1.075,03 EUR seit 26.11.2003
zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i.S.d. § 108 Abs. 1 ZPO in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Berufungsstreitwert wird auf 3.412,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C. GmbH mit Sitz in H. (nachfolgend Insolvenzschuldnerin, IS abgekürzt).
Die durch Gesellschaftsvertrag vom 13.8.1999 gegründete IS hatte lt. Handelsregister "die Führung von Gaststätten sowie die Organisation von Veranstaltungen aller Art im gastronomischen Bereich" zum Gegenstand.
Der Beklagte ist Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Diese war Vermieterin der von der IS genutzten Geschäftsräume in H..
Wegen rückständiger Mieten wurde die IS u.a. durch Urteil des AG S. vom 29.1.2003 zur Zahlung von 4.732 EUR, durch Urteil des AG S. vom 7.8.2003 zur Zahlung von 4.732 EUR abzgl. bereits bezahlter 3.016 EUR und durch Urteil des LG M. zur Zahlung von 6.032 EUR verurteilt.
Mit am 21.1.2004 beim AG M. eingegangenem Eigenantrag vom 10.1.2004 (Beiakte IN 41/04 S. 1 ff.) beantragte die IS die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund dieses Antrages wurde durch Beschluss des AG vom 17.3.2004 (Beiakte S. 56) gem. § 5 InsO ein vom Kläger am 13.5.2004 erstelltes Gutachten (Beiakte S. 61 ff.) erhoben sowie durch Beschluss vom 24.5.2008 (Beiakte S. 99) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Die Eigentümergemeinschaft betrieb aus einem Urteil des AG S. vom 22.11.2002 (Aktenzeichen: 3 C 217/02) und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG S. vom 11.2.2003 zum Verfahren - 3 C 217/02 - (vgl. die Zahlungsprotokolle des OGV K. im Anlagenheft LG Kläger Anlage A/K 13/2 - 13/7) die Zwangsvollstreckung gegen die IS.
Aus einem Vollstreckungsprotokoll des OGV K. vom 10.2.2003 (vgl. hierzu I 27) ergab sich, dass die IS nur Sachen in Besitz hatte, die der Pfändung nicht unterworfen waren oder aus deren Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten war. Eine Kassenpfändung blieb ohne Erfolg.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung beantragte die IS mit Schreiben vom 12.2.2003 Ratenzahlung.
Ausweislich eines Protokolls des OGV K. vom 24.2.2003 (AH LG Kläger Anlage A/K 13/1) war der IS nach fruchtloser Vollstreckung die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugestellt worden. Die Voraussetzungen des § 807 ZPO lagen vor.
Während die IS eine Ratenzahlung von je 1/6 der Schuld angeboten hatte, erk...