Leitsatz (amtlich)
Treten innerhalb eines durch Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen einzelner Faktoren ein, die sich auf die Höhe einer beamtenrechtlichen Gesamtversorgung auswirken - hier: Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe -, kann hinsichtlich dieser Faktoren ausnahmsweise auf den Beginn des ausgeschlossenen Zeitraums abgestellt werden, wenn dies der Vereinbarung der Ehegatten entspricht und eine Manipulation zu Lasten des Versorgungsträgers durch die Vorverlagerung des Bewertungszeitpunkts ausgeschlossen ist.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 46 F 176/07) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 6 wird das Urteil des AG - Familiengericht - Freiburg vom 19.2.2008 abgeändert und in Ziff. 2 wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0545 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 329,53 EUR monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 6,3187 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 15,29 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.4.2007, nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16.11.2011 übertragen.
5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Gothaer Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) findet nicht statt.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 8.11.1985 die Ehe geschlossen. Die Ehe der beiderseits berufstätigen Ehegatten blieb kinderlos. Am 11.1.1999 zog die Antragsgegnerin in Trennungsabsicht aus der ehelichen Wohnung aus.
In einer am 25.5.2001 notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung haben sich die Ehegatten unter § 4 darauf verständigt, dass der "Versorgungsausgleich ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung am 11.1.1999" ausgeschlossen und für die davor liegende Ehezeit nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird.
Auf den der Antragsgegnerin am 25.5.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das AG - Familiengericht - Freiburg durch Verbundurteil vom 19.2.2008 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es nach einer Gesamtsaldierung im Wege des Quasisplittings Anrechte i.H.v. monatlich insgesamt 147,51 EUR, bezogen auf den 30.4.2007, zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Einbezogen wurden dabei u.a. die von der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg erworbenen Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Auf die Entscheidung vom 19.2.2008 wird Bezug genommen.
Mit ihrer gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde machte die Beteiligte Ziff. 6 geltend, der Entscheidung liege eine fehlerhafte Auskunft hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte zugrunde, wodurch sich ein unzutreffender auszugleichender Monatsbetrag ergeben habe.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten, die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen.
Auf Grundlage der Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit der Übergangsregelung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2009, 211) hat der Senat mit Beschluss vom 6.5.2008 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt. Nach erfolgter Einigung der Tarifparteien über eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften wurde das Verfahren wie...