Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vom Versicherer angenommen werden kann (§ 147 Abs. 2 BGB)
Normenkette
BGB § 147
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2021, Az. 11 O 77/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Revisionsverfahrens - zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und (unbezifferte) Zahlungsansprüche geltend, da er der Auffassung ist, zur Rückabwicklung eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch als "die Beklagte" bezeichnet) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer ... berechtigt zu sein.
Der Kläger stellte mit Datum vom 27.12.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags. Er unterzeichnete ferner eine "Zusatzerklärung zum LV-Antrag" vom 27.12.2004 (Anlage B 6), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Ab dem 1.1.2005 wird das Steuerprivileg der Lebensversicherungen entfallen. Nur für die Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen sind, gilt noch die bisherige steuerrechtliche Rechtslage.
Ihr Antrag bedarf zu dessen Annahme möglicherweise noch einer Risikoprüfung durch Gerling-Leben. Wir können nicht sicherstellen, dass wir im Jahr 2004 noch zu einer abschließenden Beurteilung kommen. [...]"
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Policenbegleitschreiben vom 02.02.2005 (Anlage B 1) die Unterlagen "zu der abgeschlossenen" Police, wobei der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post und des Zugangs beim Kläger streitig ist. Dem Schreiben waren der Versicherungsschein sowie in diesem auf Blatt 2 im Einzelnen aufgelistete weitere Vertrags- und Verbraucherinformationen beigefügt. Unter dem 07.01.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der in der vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.).
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anträgen des Klägers auf der ersten Stufe stattgegeben und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 21.12.2021 im Wesentlichen zurückgewiesen, allerdings den Umfang des Auskunftsanspruchs beschränkt. Die Beklagte hat mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt, der Kläger hat mit seiner Anschlussrevision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils angestrebt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2024 die Anschlussrevision zurückgewiesen, auf die Revision der Beklagten das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Senat die Widerspruchsbelehrung wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich der Angaben zum Sicherungsfonds für nicht ausreichend erachtet habe, begründe dies kein noch im Jahr 2020 bestehendes Widerspruchsrecht. Vielmehr habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, den Kläger über ihre (bisherige) Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu informieren. Dass der Senat die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation im Übrigen für ausreichend erachtet habe, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls die Annahme des Senats gebilligt, die Widerspruchsbelehrung sei formal ordnungsgemäß. Der Senat habe allerdings die Frage, ob der Versicherungsvertrag durch den Zugang des Schreibens vom 02.02.2005 samt weiteren Unterlagen beim Kläger oder erst durch eine nachfolgende Annahmeerklärung des Klägers zustande gekommen sei, nicht offenlassen dürfen, da dies maßgebliche Auswirkungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Widerspruchsbelehrung habe. Bei einer Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung der Beklagten sei die dem Kläger im Policenbegleitschreiben erteilte Widerspruchsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sei die Annahmeerklärung hingegen nicht mehr rechtzeitig erfolgt und demgemäß als neuer Antrag der Beklagten zu werten, dann habe die Widerspruchsfrist nicht vor Zugang der Annahmeerklärung des Klägers beginnen können. Allerdings führe die in diesem Fall hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsbelehrung unzutreffende Belehrung nicht zwingend zu einem zeitlich unbegrenzt fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers. Habe die Beklagte bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen dürfen, dass diese den Kläger rechtzeitig erreichen würden, habe sie nicht zugleich eine auf den Fall der Verspätun...