Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen O (Baul) 17/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers/Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. März 1999 – O (Baul) 17/98 – im Kostenpunkt vollständig und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Enteignungsbeschluss zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
2. Die Beschwer der Beteiligten übersteigt jeweils DM 60.000 nicht.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners, der die Beteiligte zu 3 begünstigt.
Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage in … H., He. 75 und 77. Der Antragsgegner hat mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 16.06.1998 (15/1063. 1/613) auf Antrag der Beteiligten zu 3 eine noch auszumessende Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 267 auf der Gemarkung H. zu deren Gunsten enteignet und sie in den vorzeitigen Besitz eingewiesen. Die enteignete Teilfläche steht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer. Sie dient als Zufahrt zu Garagen und zum Parken von Kraftfahrzeugen. Die Enteignung und Besitzeinweisung erfolgt zur Durchführung des am 29.04.1997 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes „Erweiterung S.” der Beteiligten zu 3. Er sieht für die enteignete Fläche eine Nutzung als Straße vor. Der Beschluss des Regierungspräsidiums Freiburg wurde dem Antragsteller am 23.06.1998 zugestellt, er hat dort am 15.07.1998 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antragsteller hat vorgebracht, der angefochtene Beschluss verletze ihn rechtswidrig in seinem Eigentum. Ihm liege ein rechtswidriger und deshalb nichtiger Bebauungsplan zugrunde. An dessen Aufstellung hätten befangene Gemeinderäte mitgewirkt. Die Erweiterung des Bebauungsplangebietes sei nicht geboten gewesen, da ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung, der ohne Ausweisung neuer Flächen nicht befriedigt werden könne, nicht vorliege. Klimatische, verkehrstechnische und städtebauliche Belange seien nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.09.1998 und den Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligte zu 3 hat beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie hat vorgebracht, der Antrag sei unzulässig, weil nur die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Enteignung der Teilfläche vorgehen könne. Der Antragsteller als einzelner Wohnungseigentümer sei dazu nicht berechtigt. Der Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss sei ebenso rechtswirksam wie der Bebauungsplan. Eine andere Zuwegung des Plangebietes sei nicht sinnvoll, die vorzeitige Besitzeinweisung sei geboten, da die Mittel für die Erschließung in den Haushalt eingestellt und die entsprechenden Arbeiten ausgeschrieben seien.
Das Landgericht Karlsruhe hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Antragsteller als einer von mehreren Wohnungseigentümern nicht allein gegen die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilfläche vorgehen könne. Die Anfechtung Beschlusses sei eine Geschäftsführung in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und unterliege daher der Verwaltung aller Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 1 WEG. Ohne einen ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft sei ein einzelner Eigentümer nicht berechtigt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Ein Fall der Notgeschäftsführung i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG liege nicht vor, ein am 03.02.1999 gefasster Ermächtigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft könne die Zulässigkeit nicht herbeiführen, da der Beschluss nach Ablauf der Antragsfrist des § 217 Abs. 2 S. 1 BauGB gefasst worden sei.
Der Antragsteller hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.03.1999 abzuändern und den Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.06.1998 und den Beschluss über die vorzeitige Besitzanweisung aufzuheben.
Hilfsweise,
die Sache zur weiteren Verhandlung an die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin/Berufungsbeklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligte zu 3/Enteignungsbegünstigte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 27.07.1999 (AS II 153) die Berufung als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 30.09.1999 (AS II 225) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit darin bezogen auf die Enteignung der Teilfläche des Flurstücks 267 der Gemarkung H. die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 1999 als unzul...