Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 4 O 269/93) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.01.1997 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 55.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
4. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus Baukostengarantie, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung geltend.
Im Herbst 1989 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung eines drei Wohneinheiten umfassenden Wohngebäudes auf einem von ihm zuvor zum Preis von 330.000,00 DM erworbenen, ca. 1109 qm großen Grundstück am Ortsrand von Ö. Nach einem ersten Gespräch am 30.09.1989 trafen sich die Parteien am 11.11.1989 zu einer weiteren Besprechung. Dabei fertigte der Beklagte unter der Überschrift „Berechnung umbauter Raum 11.11.1989” eine Aufstellung (I 53), wonach, ausgehend von einer Gesamtwohnfläche von ca. 380 qm, die Baukosten (ohne Kücheneinrichtung) 945.000,00 DM, die Außenanlagen 55.000,00 DM, die gesamten Herstellungs- und Entstehungskosten für Haus und Grundstück 1.330.000,00 DM betragen sollten. In der Folgezeit fertigte der Beklagte Pläne und reichte den vom Kläger unter dem 07.12.1989 unterschriebenen Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde ein. Im Frühjahr 1990, jedenfalls vor dem 27.04.1990, übermittelte der Beklagte dem Kläger eine als „Kostenschätzung” überschriebene Aufstellung, in der für eine Gesamtwohnfläche von 345 qm und eine Gesamtnutzfläche von 214 qm die reinen Baukosten aufgeschlüsselt nach einzelnen Gewerken mit 894.874,00 DM, die Baunebenkosten mit 124.000,00 DM, die Gesamtkosten daraus mit 1.020.874,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben wurden.
Unter dem 27.04.1990 übersandte der Beklagte dem Kläger eine „Kostenzusammenstellung” (I 65), die für die bereits in Auftrag gegebenen Gewerke, nämlich Beton-, Stahlbeton-, Maurerarbeiten, Zimmerarbeiten, Blechnerarbeiten, Glaser- und Gipserarbeiten einen Gesamtbruttobetrag von 587.158,14 DM auswies.
Im Sommer 1990 wurde mit dem Aushub begonnen. Nach Fertigstellung des Rohbaus kam es im Mai/Juni 1991 zu ersten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wegen des Vorwurfs des Klägers, der Beklagte wolle mit im sozialen Wohnungsbau gebräuchlichen Materialien an die Innenausstattung des Objekts gehen. Im Herbst 1991 ließ der Kläger sämtliche von der Firma P. verlegten Marmor- und Granitböden entfernen und durch neue Plattenbeläge ersetzen; dies ist Gegenstand des Rechtsstreits 9 U 185/95 des Senats, der inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Das Bauvorhaben wurde im März 1992 abgenommen. Mit Schreiben vom 06.04.1992 lehnte der Kläger unter Hinweis auf zahlreiche dem Beklagten angelastete Planungs- und Überwachungsfehler die Abnahme der gesamten Architektenleistungen ab und forderte Schadensersatz sowie Honorarrückzahlung (Gegenstand des Rechtsstreits 9 U 149/95 des Senats, inzwischen hinsichtlich eines Teilurteils ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig). Mit Schreiben vom 30.04.1992 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine „vorläufige Kostenübersicht”, die für die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schlußrechnungen einen Gesamtbetrag von 1.449.903,08 DM ausweist.
Im Verlauf des vorliegenden vom Landgericht Ulm an das Landgericht Konstanz verwiesenen Rechtsstreits hat der Kläger unter dem 20.04.1993 und dem 28.10.1993 eigene Baukostenaufstellungen vorgelegt. Die Aufstellung vom 28.10.1993 (I 489 ff) schließt mit Gesamtkosten (für Grundstück, Erschließung, Bauwerk, Inneneinrichtung, Außenanlagen, zusätzliche Maßnahmen und Baunebenkosten) in Höhe von 2.423.747,82 DM.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Der Beklagte hafte aus der von ihm am 11.11.1989 übernommenen Baukostengarantie auf Ersatz der Mehrkosten; die Garantieübernahme folge aus der sich aufgrund der handschriftlichen Aufstellung ergebenden Zusicherung des Beklagten, daß Baukosten allenfalls in Höhe von 1 Millionen DM anfallen würden, damit von dem Gewinn aus dem Verkaufserlös von zwei Wohnungen ein erheblicher Teil der Kosten für die dem Kläger verbleibende dritte Wohnung finanziert werden könne. Hätte der Beklagte am 11.11.1989 oder auch noch später mitgeteilt, daß das Kostenlimit von 1 Million DM nicht einzuhalten sei, hätte er, der Kläger, von dem Bauvorhaben Abstand genommen. Tatsächlich seien für das Bauvorhaben Kosten in Höhe von mindestens 2.423.747,82 DM angefallen. Mithin seien die beiden Ko...