Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Wirksamkeit der Darlehenskündigung
Leitsatz (amtlich)
Nach der Fusion zweier Banken durch einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz kann der Schuldner eines langfristigen Kreditvertrages diesen fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht aufgrund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt. Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit. Die fristlose Kündigung muss in angemessener Frist erfolgen. Jedenfalls eine Frist von 2 Monaten ist nicht mehr angemessen.
Normenkette
BGB § § 607 ff., § 242
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 74.008,03 DM.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Bank, nachdem diese durch Verschmelzung zweier Volksbanken entstanden ist, die Feststellung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages durch die Klägerin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Klägerin schloss am 02.12.1992 mit der Volksbank E. eG einen Darlehensvertrag über 650.000,00 DM. Mit Nachtragsvereinbarung vom 27.01.1994/07.02.1994 vereinbarte die Klägerin mit der Volksbank E.eG einen Zinssatz von 6,85 % mit Zinsfestschreibung bis 31.12.2003. Am 09.02.1998 schlossen die Volksbank E. eG und die Volksbank S. eG zur Durchführung ihrer beschlossenen Fusion einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz. Die Verschmelzung wurde am 04.05.1998 ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts S. eingetragen. Mit Schreiben vom 28.07.1998 wurde die Klägerin über die Fusion informiert. Anträge der Klägerin gegen die Eintragung in das Genossenschaftsregister und auf Löschung der Eintragung im Genossenschaftsregister hatten keinen Erfolg. Nachdem die Beklagte den mit Schreiben vom 16.06.1999 geäußerten Wunsch der Klägerin, das Kreditverhältnis ohne Vorfälligkeitsentschädigung fristlos zu beenden mit Schreiben vom 17.06.1999 ablehnte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.1999 den Darlehensvertrag vom 02.12.1999 fristlos.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe aus besonderen persönlichen Gründen davon Abstand genommen, den Kredit bei der Volksbank S. eG aufzunehmen und habe sich deshalb an die Volksbank E. eG gewandt. Durch die Fusion sei gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Bankgeheimnis verstoßen worden. Es seien ohne Genehmigung der Klägerin persönliche Daten der Klägerin an die Volksbank S. eG weitergeleitet worden. Deshalb und weil ihr auch keine zusätzliche Zusammenarbeit mit der Volksbank S.eG wegen dieses Kredites zuzumuten sei, müsse ihr die Möglichkeit einer Vertragsauflösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumt werden.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 02.12.1992 – in der Fassung des Nachtrags vom 27.01.1994/07.02.1994 – durch die fristlose Kündigung vom 21.06. 1999 beendet ist, ohne dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es hätten für die Klägerin keine besonderen Gründe bestanden, diesen Kredit nicht bei der Volksbank S. eG aufzunehmen, Grund sei nur dafür gewesen, dass die Volksbank E. eG günstigere Konditionen geboten habe. Durch die Fusion sei weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen noch das Bankengeheimnis verletzt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sowohl einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz als auch eine Verletzung des vertraglich vereinbarten Bankgeheimnisses verneint. Die Kündigung der Klägerin könne auch nicht auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gestützt werden. Die Klägerin habe ihr besonderes Interesse, gerade mit der Volksbank S. eG nicht in weiteren vertraglichen Kontakt zu treten, nicht näher dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Bei dem Vertragsschluss habe sie gegenüber der Volksbank E. eG ausdrücklich erklärt, dass ausschlaggebender Grund für den Abschluss des Vertrages mit der Volksbank E. eG der Umstand sei, dass sie mit keiner anderen Bank vor allem nicht mit der Volksbank S. ...