Leitsatz (amtlich)
Keine abstrakte Berechnung des Nichterfüllungsschadens i.S.d. § 326 BGB a.F. im nichtkaufmännischen Bereich.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 1 O 157/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg – 1 O 157/01 – vom 12.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Verwaltungs-GmbH eines Fitnessstudios, Schadensersatz wegen behaupteter Nichterfüllung eines Pkw-Leasingvertrages.
Die Beklagte veranstaltete eine Werbeaktion, bei der sie einen Pkw der Marke S inklusive diverser Extras und einer Werbeaufschrift der Beklagten für monatliche Raten i.H.v. 99 DM zur Überlassung für die Dauer von 2 bzw. 3 Jahren anbot. Ob dieses Angebot nur für Mitglieder des Fitnessstudios galt, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger, der nicht Mitglied des Fitnessstudios war, unterschrieb am 19.11.2000 in den Geschäftsräumen der Beklagten eine Urkunde, die u.a. folgende Formulierungen enthielt: „S.-Aktion verbindliche Anmeldung” und „Bestellformular” und leistete hierbei eine Anzahlung von 3 Monatsraten (297 DM).
Mit Schreiben vom 22.11.2000 teilte die Beklagte den S.-Interessenten mit, dass es zu Vertrags- und Lieferproblemen zwischen dem Geschäftspartner der Beklagten und dem Hersteller gekommen sei und bot die Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen an. Nachdem das S.-Center am 3.12.2000 mitgeteilt hatte, keine Fahrzeuge im Rahmen der Aktion auszuliefern, forderte der Kläger mit Schreiben vom 5.12.2000 die Beklagte unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Vertragserfüllung auf.
Mit Schreiben vom 6.12.2000 erwiderte die Beklagte, dass die Fahrzeuge aus der S.-Aktion nicht ausgeliefert werden könnten und lehnte eine Überlassung an den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 10.1.2000 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche i.H.v. 10.521,32 DM geltend, die er als Differenz zwischen dem – fiktiven – Betrag, den der Kläger bei Abschluss eines Leasingvertrages für ein vergleichbares Fahrzeug aufgrund eines Angebots der Firma M. GmbH vom 4.1.2001 hätte aufwenden müssen und den ihm entstehenden finanziellen Aufwendungen bei einer Durchführung des Vertrages mit der Beklagten berechnete.
Der Kläger, der am 19.11.2000 bereits über ein anderes eigenes Fahrzeug verfügte, hat sich keinen weiteren Pkw beschafft.
Die Beklagte hat dem Kläger die geleistete Anzahlung zurückerstattet.
Der Kläger hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein Leasingvertrag zustande gekommen, dessen Wirksamkeit nicht von der Durchführung der sog. S.-Aktion durch die Beklagte abgehangen habe. Die Beklagte habe einen Vertragsschluss mit ihr selbst durch die Entgegennahme der Anzahlung und die Erklärung ihrer Angestellten herbeigeführt, die auf Frage des Klägers erklärt habe, er erhalte seinen S. auf jeden Fall.
Die Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte berechtige ihn zum Schadensersatz, den er in der vorliegenden Konstellation abstrakt berechnen könne.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.230,32 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt: Klagabweisung.
Sie hat das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien verneint, weil sie nur als Vermittlerin aufgetreten sei. Gegenteilige Erklärungen einer ihrer Angestellten würden bestritten. Der Kläger habe sich auf dem Formular mit Unterschrift vom 19.11.2000 lediglich für eine Aktion angemeldet, deren Umsetzung noch ausgestanden habe. Für das Scheitern der Aktion sei die Beklagte nicht verantwortlich.
Durch Entgegennahme der Rückzahlung des angezahlten Betrages von 297 DM habe der Kläger mit der Beklagten zumindest einen Erlass-Vertrag abgeschlossen. Im übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten, seine Schadensberechnung sei fehlerhaft. Eine abstrakte Schadensberechnung könne im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden.
Durch Urteil vom 12.10.2001 (I 77 ff.) hat das LG die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren erster Instanz weiter verfolgt, sein Vorbringen vertieft und insbesondere die Rechtsauffassung des LG angreift, dass ihm eine abstrakte Berechnung seines Schadens verwehrt sei. Für Fälle der vorliegenden Art sei eine Tendenz der BGH-Rechtsprechung erkennbar, auch außerhalb des kaufmännischen Bereichs eine fiktive Schadensberechnung zuzulassen, zumal es sich vorliegend bei dem abgeschlossenen Leasingvertrag um ein Massengeschäft des täglichen Lebens handle.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, verteidigt das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils, geht weiterhin davon aus, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und hält die Schadensüberlegungen des Klägers für rechtlich verfehlt.
Wegen der weite...