Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Altenteilsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Ein gegen den jeweiligen Eigentümer gerichteter persönlicher Anspruch für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Vertragsleistungen wäre nur über § 1108 BGB zu begründen. Das setzt allerdings voraus, daß der Anspruch der Klägerin auf die Geldrente nach § 14 AGBGB Baden-Württemberg durch eine Reallast gemäß § 1105 BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 AGBGB gesichert ist. Ein solches Verwertungsrecht an dem Grundstück kann Jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden.
Normenkette
AGBGB § 14
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 20.12.1996; Aktenzeichen 2 O 345/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1996 – 2 O 345/95 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen in Ziffer 1 der Urteilsformel wie folgt abgeändert:
Die Klage auf Zahlung einer Ersatzrente wird abgewiesen.
2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten – soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse – Leistung einer Geldrente aus einem von ihr nicht mehr in Anspruch genommenen Wohnrecht.
Die Klägerin war Eigentümerin der im Grundbuch von K.-D. eingetragenen Grundstücke Flurstück-Nr. 20740 (Ackerland) und Flurstück-Nr. 21490 (Hausgrundstück), die sie in notarieller Urkunde am 12.08.1992 ihrem Sohn übertrug. Dieser räumte seiner Ehefrau hälftiges Miteigentum an den Grundstücken ein. Die Umtragung des Eigentums auf die Eheleute erfolgte am 24.09.1992. In das Grundbuch des Hausgrundstücks wurde zugunsten der Klägerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) eingetragen.
Seit ihrer Erkrankung und der Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim als Dauerpflegefall im Spätjahr 1993 kommt die Stadt K. für die ungedeckten Pflegekosten der Klägerin auf. Die Stadt K. leitete die Ansprüche der Klägerin aus der Vereinbarung vom 12.08.1992 auf sich über und erwirkte gegen den Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin Zahlungstitel in Höhe von nahezu 200.000,00 DM. Die Zahlungsschuldner veräußerten am 06.10.1994 die genannten Grundstücke für insgesamt 530.000,00 DM an die Beklagten, wobei diese nach der notariellen Urkunde das Recht erhalten haben, vom Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 DM bis zur Löschung des Wohnrechtes zurückzuhalten. Nach Umschreibung der von der Stadt K. erstrittenen Zahlungstitel auf sich erwirkte die Klägerin am 18.09.1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich des offenstehenden Restkaufpreisanspruches der Grundstücksverkäufer gegen die Beklagten (I 223 ff.). Diesen Anspruch hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage verfolgt und zugleich Zahlung einer Ersatzrente ab 01.01.1994 in Höhe von insgesamt 17.948,00 DM mit der Begründung begehrt, sie habe das Wohnrecht seit dieser Zeit wegen ihrer Pflegebedürftigkeit aufgegeben.
Die Beklagten haben das Zahlungsbegehren zurückgewiesen. Eine gleichzeitige Geltendmachung von Rente und Kaufpreis verstoße gegen Treu und Glauben.
Das Landgericht hat der Kaufpreisklage in vollem Umfang und der Ersatzwertklage nach Einholung eines Wertgutachtens in Höhe von 11.794,40 DM stattgegeben.
Gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung richtet sich die Berufung der Beklagten, die vollständige Abweisung des Rentenanspruchs erstreben. Zur Begründung beziehen sie sich auf den erstinstanzlich erhobenen Einwand des Rechtsmißbrauchs. Ergänzend führen sie aus, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AGBGB sei nicht gegeben, weil die Klägerin die Wohnung nicht aufgegeben habe, so lange das Wohnrecht im Grundbuch nicht gelöscht sei.
Die Beklagten beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil im wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente gegen die Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. Für das Klagebegehren fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
1. Die Bestimmung des § 14 AGBGB Baden-Württemberg findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
a) Dem Landgericht kann darin gefolgt werden, daß der Übergabevertrag vom 12.08.1992 als Altenteilsvertrag (Art. 96 EGBGB) anzusehen ist. Dafür spricht einiges, weil die Rechtsgewährung nicht lediglich in der Einräumung eines Wohnrechts bestand, sondern auch auf Lieferung von Energie und Wasser (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530) und auf die Übernahme auch der Unterhaltungskosten in Form von Schönheitsreparaturen gerichtet war. Damit zielte die Vereinbarung auf...