Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 20.04.2015; Aktenzeichen 4 O 63/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 20.04.2015 - 4 O 63/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 35 % die Klägerin Ziff. 1 und 65 % der Kläger Ziff. 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren mit der Klage die Rückzahlung von an die Beklagte im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung in einem Verfahren vor dem LG Frankenthal - 3 O 193/13 - geleisteter Beträge sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, hilfsweise Freistellung von diesen vorgerichtlichen Kosten.
Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage mit Ausnahme der Ersatzanspruchs bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hinsichtlich dessen es nur einen Freistellungsanspruch bejaht hat, stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2016 (II 67 f.).
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das LG hat nicht hinreichend beachtet, dass den geltend gemachten Ansprüchen die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des LG Frankenthal vom 04.09.2013 - 3 O 193/13 - entgegensteht.
A) Zur Zulässigkeit der Klage:
Die Klage ist allerdings zulässig. Ihr steht - insoweit vom LG nicht geprüft - nicht die mit dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 28.04.2014 eingetretene Rechtskraft des Urteils des LG Frankenthal vom 04.09.2013 - 3 O 193/13 - entgegen, auch wenn die Kläger mit ihren Klageanträgen Ziff. 1-3 genau die Rückzahlung der Beträge begehren, zu deren Zahlung sie rechtskräftig verurteilt wurden und die sie an die Beklagte aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung im Wege der Zwangsvollstreckung geleistet haben.
1. Das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann zwar nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Eine Bereicherungsklage kann aber auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird. So kann insbesondere mit ihr geltend gemacht werden, ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch sei nach der mündlichen Verhandlung durch Erfüllung erloschen, aber gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden. Der Schuldner, der versäumt hat, die Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen, geht nicht etwa seiner Rechte deswegen verlustig, weil diese Klage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr erhoben werden kann. Nach allgemeiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (BGH, NJW 1982, 1147 f., juris Tz. 8 m.w.N.). Damit eröffnet die ganz herrschende Meinung, wenn die Zwangsvollstreckung bereits abgeschlossen ist, dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der "verlängerten Vollstreckungsgegenklage", die materiell eine einfache Bereicherungsklage gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückgewähr des in der Zwangsvollstreckung Erlangten darstellt. Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zugunsten des Schuldners entfallen zwar mit Beendigung der Zwangsvollstreckung. Dieser Wegfall bedeutet jedoch keine endgültige Festschreibung der Rechtslage, da die endgültige Güterverteilung nicht Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist. Deren Ergebnis unterliegt vielmehr - in den Grenzen der Rechtskraft - der Überprüfung durch das materielle Recht (BGH, NJW-RR 2001, 1450 ff., juris Tz. 22 m.w.N.; vgl. BGH, NJW 1993, 3318 ff., juris Tz. 36 f.).
2. Die Klage ist danach als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage zulässig. Da es sich materiell um eine einfache Klage aus § 326, 346 BGB bzw. eine Bereicherungsklage gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, ist keine ausschließliche Zuständigkeit gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO gegeben. Im Übrigen hätte eine dahingehende Zuständigkeitsrüge schon im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 513 Rn. 7 m.w.N.).
B) Zur Begründetheit der Berufung:
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die ...