Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 11.01.2001; Aktenzeichen 3 O 56/00) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2001 -30 56/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.274,62 EUR nebst 5% Zinsen aus 47.958,75 EUR seit dem 29.02.2000 bis zum 24.09.2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 83.093,93 EUR seit dem 30.09.2002 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 66% den Schadensersatzbetrag zu ersetzen, zu dessen Erstattung diese an ihren Hauptauftraggeber im Zusammenhang mit einem Gewinnentgang während der Sanierungsarbeiten im Jahre 2002 an der Fahrbahntrasse der Shell - Station ... verpflichtet.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53%. Von den Kosten der Nebenintervention in der ersten Instanz trägt die Beklagte 53% und 47% behält die Streithelferin auf sich. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%. Von den Kosten der Nebenintervention in der Berufung trägt die Beklagte 62% und 38% behält die Streithelferin auf sich.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin sowie durch die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin/Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 11.01.2001 für die erste Instanz auf 91.930,28 EUR und für das Berufungsverfahren gem. § 25 Abs. 2 GKG a.F. auf 195.024,21 EUR festgesetzt (Zahlungsantrag: 175.024,21 EUR, Feststellungsantrag 20.000 EUR).
Tatbestand
Die Klägerin, die erstinstanzlich die Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten verlangt hat, begehrt in der Berufung zuletzt Ersatz der Kosten für die von ihr während des Berufungsverfahrens durchgeführte Mängelbeseitigung sowie eines darüber hinausgehenden Schadens und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige weitere Schäden.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin war im Jahre 1996 von der Streithelferin
... der Betreiberin der Shell Station ...
mit der Durchführung von Maurer- und Betonarbeiten an der dortigen Tankstelle beauftragt worden. Die Herstellung der Fahrbahntrasse im Tankstellenbereich übertrug die Klägerin mit Subunternehmervertrag vom 02.04./09.04.1996 der Beklagten (AHK I, K1, 1-7). Grundlage dieses Vertrages war das Angebot der Beklagten vom 06.02.1996 einschließlich eines Leistungsverzeichnisses (AHK I, K2, 9-27). In diesem Angebot ist als Vorbemerkung folgende Klausel enthalten:
"Für ausreichende Tragfähigkeit und Qualität des bauseitigen Feinplanums bzw. der Sauberkeitsschicht können wir keine Gewährleistung übernehmen. Wir setzen die richtige Höhenlage des Baustahlgewebes voraus. Randabschalungen und Aussparungen bauseits."
Außerdem wurde zwischen den Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Einbau der Stahlmatten (Bewehrung) oblag nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht der Beklagten, sondern der Klägerin. Die Beklagte stellte im Juli 1996 die Oberfläche fertig. Am 19.07.1996 und 05.09.1996 fanden zwei Baustellentermine statt, anlässlich derer eine Abnahme im Hinblick auf die mangelhafte Oberfläche ausdrücklich verweigert wurde. Zur Feststellung der von der Klägerin beanstandeten Mängel wurde ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 1 OH 6/98) durchgeführt, in dem ein Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt wurde. Dieser stellte fest, dass ein ungenügender Wasserabfluss sowie eine unzureichende Betondeckung der oberen Bewehrung vorhanden seien sowie - in technischer Hinsicht weniger bedeutsame - Haarrisse, anderweitige Risse, Vertiefungen bzw. Löcher und Unebenheiten. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Beweissicherungsakte enthaltene Gutachten vom 03.08.1998 (AS 55-69) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.02.1999 (AS 157 ff.) Bezug genommen. Die Sanierungskosten berechnete der Sachverständige mit ca. 100.000 DM für eine vollflächige Beschichtung des Bodens und mit 179.800 DM (= 91.930,28 EUR) für dessen Vollerneuerung. Die Klägerin hat die Kosten für eine vollständige Erneuerung des Betonbodens im ° Wege einer der Beklag...