Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben in der Verbraucherinformation über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds bei einer gemanagten fondsgebundenen Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
Die Widerrufsbelehrung muss den Adressaten des Widerrufs nicht benennen. Es genügt, wenn sich aus dem Versicherungsschein eindeutig erkennbar ergibt, wer Vertragspartner und somit Adressat eines Widerrufs ist. Die Angabe weiterer Versicherungsunternehmen, deren Rolle als "Garanten" und nicht Vertragspartner unmissverständlich dargestellt ist, vermag keine Verwirrung über den Widerspruchsadressaten auszulösen.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen 5 O 198/16) |
Tenor
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer lediglich ein Portefeuille auswählt, dessen Verwaltung sodann dem Lebensversicherungsunternehmen überlassen ist, ist es ausreichend, in der Verbraucherinformation die zur Verfügung stehenden Portefeuilleklassen und deren Anlagearten anzugeben. Eine darüber hinausgehende Angabe über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der enthaltenen Vermögenswerte ist, da die Zusammensetzung des Portefeuilles laufenden Veränderungen unterliegt, der Versicherung nicht möglich und deshalb auch nicht gemäß D.I.2.e der Anlage zum VAG (Fassung vom 10.12.2003) zu fordern.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte (die H Lebensversicherung AG) auf Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus einem beendeten fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.
Der Kläger schloss mit Wirkung zum 1.12.2004 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der M Lebensversicherung AG) eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Form des sog. Policenmodells ab. Er erhielt mit Schreiben vom 15.12.2004 den Versicherungsschein nebst Widerrufsbelehrung sowie die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Auf S. 4 des Versicherungsscheins findet sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile folgende Widerspruchsbelehrung:
((Abbildung))
Ab dem 01.12.2004 erbrachte der Kläger die vereinbarten Beiträge. Er hat den Versicherungsvertrag zum 01.09.2008 aufgelöst, woraufhin die Beklagte dem Kläger unter Berechnung eines Rückkaufswertes in Höhe von 289,55 EUR sowie Verrechnung mit noch ausstehenden Beitragsrückständen eine Auszahlung in Höhe von 42,62 EUR an den Kläger vornahm. Am 23.09.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Versicherungsvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2015 zurückwies.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von zuletzt geltend gemachten 2.536,99 EUR sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2.529,40 EUR zu, da sein ausgeübtes Widerspruchsrecht aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrung auch im Jahr 2015 noch bestanden habe. So lasse diese insbesondere den Widerspruchsadressaten nicht ohne Weiteres erkennen und fehle es insofern an einer klaren Nennung des Widerspruchsempfängers mit ladungsfähiger Anschrift. Auch seien vor der Widerspruchsbelehrung vier weitere Lebensversicherungen als Beteiligte benannt. Zudem könne durch die Formulierung "...gilt der Vertrag als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von...Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprechen" der fehlerhafte Eindruck entstehen, dass der Widerspruch nur bewirke, dass die Versicherungsbedingungen nicht Inhalt des Vertrags werden. Im Übrigen entspreche auch die notwendige Verbraucherinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie enthalte entgegen den damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen keine hinreichenden Angaben zu der Bindungsfrist des Antragstellers sowie zu den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Aktienfonds. Auch seien die Verbraucherinformationen nicht als eigenständiger Vertragsbestandteil zusammengefasst worden. Das Widerspruchsrecht sei im Weiteren auch nicht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. mit Jahresfrist erloschen, da diese Regelung unionskonform dergestalt auszulegen sei, dass sie auf Lebensversicherungen keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch das Policenmodell als solches, und damit die bereits die Entstehung des Vertragsschlusses, europarechtlich bedenklich und aus diesen Gründen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten. Er habe sein Widerrufsrecht im Übrigen auch nicht verwirkt, da es sowohl am erforderlichen Umstands und Zeitmoment fehle als auch kein unzumutbarer Nachteil für die Beklagte zu erkennen sei. Hilfsweise bestehe zumindest der Anspruch auf einen neu zu berechnenden Rückkaufswert und dem vorausgehend ein Auskunftsanspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.459,51 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft und Auszahlung eines noch zu beziffernden weiteren Rückkaufswerts zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat sich hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verjährung...