Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.01.2016; Aktenzeichen 26 O 121/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.1.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 121/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.7.1995 und eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.11.2006 ab. Rechte und Ansprüche aus der Rentenversicherung trat der Kläger an die E eG ab. Mit Schreiben vom 23.11.2012 kündigte er beide Versicherungen, woraufhin die Beklagte Rückkaufswerte in Höhe von 19.502,77 EUR und 23.741,29 EUR auskehrte. Mit Schreiben vom 22.10.2014 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich eines auf 2.450,- EUR geschätzten Risikoanteils für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie abzüglich der ausgekehrten Rückkaufswerte; ferner macht er eine weitere Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1.1.2013 geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unzureichend. Zudem sei ihm keine gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verbraucherinformation zuteil geworden. Es fehlten Angaben über die Rückkaufswerte und über das Ausmaß einer insoweit erteilten Garantie sowie zur Überschussermittlung; zudem seien die Angaben über die maßgebenden Fonds bei der fondsgebundenen Rentenversicherung unzureichend.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.218,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 14.950,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagestellung an die E zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die fondsgebundene Rentenversicherung bestritten. Die Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemä? und die Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 4.1.2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Hauptantrag weiterverfolgt. Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, die Widerspruchsbelehrungen zu beiden Verträgen seien unzureichend, weil nicht deutlich gemacht werde, welche Unterlagen vorliegen müssten, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen (Rentenversicherung), bzw. weil die Angabe fehle, dass für den Fristbeginn auch die Überlassung des Versicherungsscheins erforderlich sei (kapitalbildende Lebensversicherung).

Der Kläger rügt zudem die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zu beiden Verträgen. Beim Vertrag über die kapitalbildende Lebensversicherung fehlten hinreichende Angaben zur Überschussermittlung sowie zu den garantierten Rückkaufswerten bzw. beitragsfreien Versicherungssummen. Zur fondsgebundenen Rentenversicherung wird bemängelt, es fehlten zureichende Angaben gemäß Ziffer 2 Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG über die zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Die Bezeichnung des Fonds und die Angabe der ISIN alleine reichten nicht. Hierbei handele es sich auch um einen für das Widerspruchsrecht relevanten Mangel.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Kapitalbildende Lebensversicherung

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die streitgegenständliche kapitalbildende Lebensversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1.7.1995 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 22.10.2014 erklärte Widerspruch war verfristet.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist ...

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