Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. gegen eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei unter Geltung des § 5 a VVG a. F. im Policenmodell abgeschlossenen reinen Berufsunfähigkeitsversicherungen erlosch auch bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Ein "ewiges" Widerspruchsrecht besteht nicht.
2. Zu der Frage, ob eine Zusatzversicherung zur Lebensversicherung vorliegt, wenn im Rahmen eines "Vorsorgemanagements" der Versicherungsmaklerin als "Bausteine" die Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherungen beantragt wurden.
Normenkette
VVG a.F. (in der bis 31.07.2001 gültigen Fassung) § 5a
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 18.12.2018; Aktenzeichen 2 O 104/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.12.2018, Az. 2 O 104/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den beklagten Versicherer einen Rückgewähranspruch nach erfolgtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. geltend.
Mit Versicherungsbeginn am 01.12.1997 schlossen die Parteien eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 18.11.1997, der folgende Widerspruchsbelehrung enthält:
"Nach § 5a VVG steht ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung."
Die Versicherung war über die M Finanzdienstleistungs AG als Versicherungsmaklerin im Rahmen des "M Vorsorgemanagements" beantragt wurden. Dieses "M Vorsorgemanagement" umfasste auch den Abschluss von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen. In der Folge wurde die Versicherung durchgeführt. Mit Schreiben vom 11.07.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2017 zurückwies.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Widerspruch sei wirksam. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Ihm stehe ein - von ihm im Einzelnen dargestellter - Rückgewähranspruch in Höhe von 13.478,71 EUR zu. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Beiträge seien, da es sich um eine reine Risikoversicherung handele, insgesamt für den Versicherungsschutz aufgewandt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte könne sich in Höhe der gezahlten Beiträge, die den Risikokosten entsprechen würden, auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger streitet mit dem beklagten Versicherer über Ansprüche nach Widerspruch gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund folgenden Sachverhalts:
Mit Versicherungsbeginn am 01.12.1997 schlossen die Parteien die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. ... nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 18.11.1997, der folgende Widerspruchsbelehrung enthält:
"Nach § 5a VVG steht ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung."
Die Versicherung war über die M Finanzdienstleistungs AG als Versicherungsmaklerin im Rahmen des "M Vorsorgemanagements" beantragt wurden. Dieses "M Vorsorgemanagement" umfasste auch den Abschluss von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen.
In der Folge wurde die Versicherung durchgeführt. Mit Schreiben vom 11.07.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2017 zurückwies.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Widerspruch sei wirksam. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Der Rückgewähranspruch sei wie folgt zu berechnen (Klageschrift, S. 5):
Beiträge 24.965,72 EUR
./. Risikokosten 11.487,01 EUR
gesamt: 13.478,71 EUR
Die Nutzungshöhe sei in Höhe der Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit 8.190,27 EUR zu schätzen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.478,71 EUR zuzüglich 8.190,27 EUR Nutzungsersatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Beiträge seien, da es sich um eine reine Risikoversicherung handel...