Normenkette
VVG § 174; BUZ § 7
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 22.04.2014; Aktenzeichen 2 O 224/12) |
BGH (Aktenzeichen IV ZR 425/14) |
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das Urteil des LG Heidelberg vom 22.4.2014 - 2 O 224/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BUZ) zur Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr mit Beitragsbefreiung und Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit, Versicherungsnummer 7 ... 4, Leistungen i.H.v. monatlich 2.000,05 EUR zzgl. einer Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 1.4.2011 bis 31.7.2014, zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 28.000,70 EUR seit 8.5.2012,
- aus weiteren 2.000,05 EUR seit 1.6.2012 und
- aus weiteren 2.000,05 EUR seit 1.7.2012.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr mit Beitragsbefreiung und Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit sowie der eingeschossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BUZ), Versicherungsnummer 7 ... 4, für den Zeitraum vom 1.4.2011 bis 31.7.2014 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil bestätigt wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Der Kläger ist selbständiger Steinmetz. Er hatte einen Angestellten in Vollzeit 39 Stunden pro Woche beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers arbeitet halbtags in dessen Büro. Der Kläger arbeitete von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, samstags von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sonntags vormittags für 2-3 Stunden und sonntags nachmittags für etwa 4 Stunden. Er arbeitete durchschnittlich 83,5 Stunden, abzgl. der Pausen 76 Stunden. Der Kläger musste sich bei der Arbeit konzentrieren. Zudem musste er schwere Gewichte schleppen. Er fühlte sich unter Druck, seine Kunden zufriedenzustellen und ständig abrufbereit zu sein. Zum 1.4.2011 stellte der Kläger einen Mitarbeiter ein. Dieser sollte den Kläger ersetzen. Es gab aber erhebliche Probleme. Das Arbeitsverhältnis wurde daher zum 31.7.2012 beendet. Vom 1.5.2011 bis 31.5.2011 und von Juni bis Ende November 2011 beschäftigte der Kläger eine Aushilfe. Im Jahr 2012 beschäftigte der Kläger drei Aushilfen. Dennoch sanken die Umsätze des Klägers in den Jahren 2011 und 2012.
Zum 1.12.2010 schloss der Kläger bei der Beklagten eine "Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr mit Beitragsbefreiung und Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit. Der insoweit enthaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweiterten Leistungen - Golden BUZ (BB-BUZ) zugrunde. Vereinbart wurde eine monatliche BUZ-Rente von 2.000,05 EUR zzgl. erzielter Überschussanteile bei einer Versicherungsdauer von 21 Jahren. Eine Wartezeit wurde nicht vereinbart.
Die BB-BUZ enthalten u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Was ist versichert?
1. Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so gilt Folgendes:
a) Ist keine Wartezeit vereinbart, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
- volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
- Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.
...
3. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht vorbehaltlich des Abs. 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist ...
...
7. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erlischt,
- wenn der Grad der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent sinkt ...
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
1. a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperver...