Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob das Schadensereignis i.S.v. Ziff 1.1 AHB 2008 in die Vertragslaufzeit einer Betriebshaftpflichtversicherung fällt, kommt es darauf an, ob die schädliche Einwirkung auf die Sache eines Dritten jedenfalls auch innerhalb der versicherten Zeit erfolgte.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 24.06.2014; Aktenzeichen 11 O 193/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 24.6.2014 - 11 O 193/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Nebenintervenientin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Deckungsschutz im Rahmen einer Betriebs-haftpflichtversicherung.
Der Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister. Er führte im Jahre 2007 für die A. Systembau (fortan: Auftraggeberin) Flachdacharbeiten beim Neubau der Neonatologie im Klinikum K aus. Die Arbeiten wurden im Jahr 2007 abgenommen.
Der Kläger unterhielt zwischen 1.1.2008 und 2012 bei der Beklagten eine Betriebs-haftpflichtversicherung. Vor diesem Zeitraum bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Streithelferin.
In Ziff. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, ist geregelt:
"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein vom 2.10.2007 nebst Anlagen verwiesen.
Im Jahr 2010 traten in den unter dem Flachdach liegenden Räumen Geruchsbelästigungen auf. In den Sommermonaten kam es zu Wasserschäden im Bereich des Objektes. Als Ursache wurde eine mangelhafte Verlegung der Dachbahnen festgestellt. Die Auftraggeberin führte sodann Mangelbeseitigungsarbeiten durch und nahm den Kläger vor dem LG S auf Erstattung der entstandenen Kosten der Sanierungsmaßnahmen in Anspruch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Rahmen der zwischen 1.1.2008 und 2012 bestandenen Betriebshaftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Maßgeblich für die Beurteilung der Einstandspflicht der Beklagten sei nach § 1 AHB das Schadensereignis. Abzustellen sei dabei auf die nachaußen aufgetretenen Mangelerscheinungen. Mangelerscheinungen seien erst 2010 zu verzeichnen gewesen. Auf die im Jahre 2007 durchgeführten Dachdeckerarbeiten, die den späteren Schaden verursacht haben können, komme es demgegenüber nicht an.
Die Streithelferin hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen und ergänzend vorgetragen, die streitgegenständlichen Mangelfolgeschäden seien erst nach dem 1.1.2008 aufgetreten. Sie hat behauptet, wäre "sofort" nach Beendigung der klägerischen Arbeiten Wasser in die Rohdecke eingeflossen, so wäre der Schaden viel früher festgestellt worden.
Der Kläger hat nach teilweiser Klagrücknahme bezogen auf den Klagantrag Ziff. 2 beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz unter Maßgabe der gewerblichen Haftpflichtversicherung, Vertragsnummer HGV 7.706.861/7-00507 bezogen auf den Schadensfall "Bedachung Neubau der Neonatologie, Klinikum K", zu gewähren, soweit nicht der nicht versicherte Erfüllungsbereich betroffen ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 2 Prozent seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch den Kläger bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Schadensereignis habe sich nicht im versicherten Zeitraum ereignet. Es handele sich in dem vorliegenden Fall um einen gedehnten Versicherungsfall. Dieser liege vor, sobald die Rechtsschädigung beginne. Dieser Zeitpunkt sei nicht zwangsläufig identisch mit der Manifestation des Schadens. Für derartige F...