Entscheidungsstichwort (Thema)
kroatisches Recht – Kindesunterhalt – Recht des Aufenthaltsortes. Vaterschaftsfestst./Regelunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes findet nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Aufenthaltsortes Anwendung.
2. Auf vor dem 01.07.1998 anhängige Kindesunterhaltsverfahren ist das alte Verfahrensrecht anzuwenden, somit auch §§ 642, 643 ZPO a. F. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit ist bei Anwendung deutschen materiellen Rechts nur zu berücksichtigen, wenn diese ständig gegeben ist. Dies ist bei einer 4-jährigen Freiheitsstrafe des unterhaltsverpflichteten Vaters mit der Möglichkeit vorzeitiger Entlassung und drohender Abschiebung nicht der Fall.
3. Nach kroatischem Recht findet die Leisungsunfähigkeit hingegen Berücksichtigung, da eine dem § 643 ZPO a. P. entsprechende Regelung fehlt.
Normenkette
EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1; ZPO a.F. §§ 642-643; BGB a.F. §§ 1615a, 1615f
Beteiligte
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts K.-D. vom 8.12.1998 (1 C 266/98) unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von der Geburt am 23.2.1998 bis zum 20.2.1999 den Regelunterhalt zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen 3/4, der Kläger 1/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 23.2.1998 geborene Kläger ist das Kind der in B. L., Bosnien-Herzegowina geborenen Frau M. V.. Mit am 4.6.1998 eingegangenem Schriftsatz des Jugendamtes K. hat dieses als Beistand des Klägers die Feststellung beantragt, daß der Beklagte, bosnischer Staatsangehöriger, der Vater des Kindes ist und gleichzeitig beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu verurteilen. Nach Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin hat das Amtsgericht am 20.8.1998 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet. Mit am 2.9.1998 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte mitgeteilt, daß er nicht an seiner Vaterschaft zweifle. Am 20.10.1998 hat der Beklagte die Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt, die Mutter des Kindes, die dem Rechtsstreit beigetreten war, hat der Vaterschaftsanerkennung am 11.11.1998 zugestimmt.
In der mündlichen Verhandlung am 8.12.1998 haben die Parteien hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Hinsichtlich der Verpflichtung der Zahlung zum Regelunterhalt vertrat der Beklagte die Auffassung, er sei aufgrund seiner Strafhaft, in der er sich seit 7.7.1998 befinde, nicht leistungsfähig. Er hat insoweit Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil des Amtsgerichts K.-D. vom 8.12.1998 wurde der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhalts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers verurteilt. Die Unterhaltsverpflichtung richte sich nach deutschem Recht, Art. 18 EGBGB. Im Verfahren nach § 643 ZPO sei nicht zu prüfen, ob materiellrechtlich eine Unterhaltspflicht wegen ausreichender Leistungspflicht besteht. Da der Beklagte auch die Vaterschaft nicht sofort anerkannt hat, seien ihm die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Beklagte trägt vor, das Kind und seine Mutter hätten bereits im Juni 1998 Deutschland verlassen, so daß deutsche Gerichte zur Vaterschaftsfeststellung nicht zuständig seien und das Jugendamt keine Vertretungsbefugnis habe. Art und Umfang des Unterhaltsanspruchs bestimmten sich nach kroatischem Recht, auch seien die kroatischen Gerichte ausschließlich für die Feststellung der Vaterschaft zuständig. Zudem sei hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung die Kostenregelung nicht angemessen. Später hat der Beklagte die kroatische Staatsangehörigkeit des Klägers und seiner Mutter bestritten und die Auffassung vertreten, es komme bosnisches Recht zur Anwendung.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts K.-D. vom 8.12.1998 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe mit seiner Mutter am 20.2.1999 Deutschland verlassen und lebe jetzt in Kroatien. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, daß es zumindest bis Februar 1999 nicht auf eine Leistungsfähigkeit des Beklagten ankomme, da deutsches Unterhaltsrecht Anwendung finde. Danach sei der Beklagte offenbar wieder aus der Haft entlassen und habe keine Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien der Kläger und seine Mutter kroatischer, nicht bosnischer Staatsangehörigkeit.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren durch di...