Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, welche Rückgriffsansprüche einem nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer zustehen, der von der Bank aus einer Sicherungsgrundschuld in Anspruch genommen wurde, wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 267, 362, 366, 488, 670, 677, 683-684, 812, 1191
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 449/06) |
Tenor
I. Beiden Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.
II. Zugleich werden die Beklagten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die Berufungen der Beklagten sind ohne Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend mussten die PKH - Anträge der beiden Rechtsmittelführer abgelehnt werden. Das LG hat der Klage im Ergebnis zu Recht weitgehend stattgegeben. Was die Beklagten dagegen vorbringen, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Im Einzelnen:
Als Sicherheit für ein den Beklagten gewährtes Darlehen hatte die Klägerin der Bank eine Grundschuld bewilligt. Da die Darlehensnehmer den Kredit nicht zurückzahlten, nahm die Bank aufgrund der dinglichen Sicherheit die Klägerin in Anspruch. Diese beansprucht nunmehr Rückgewähr von den Beklagten. Das LG hat gemeint, der Rückgriffsanspruch ergebe sich aus § 812 BGB.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich der Anspruch der Klägerin entweder aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB oder aus §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Sind der persönliche Schuldner einer durch eine Grundschuld gesicherten Forderung und der Grundstückseigentümer verschiedene Personen richten sich die Ansprüche des Eigentümers gegen den Schuldner nach den für das Innenverhältnis (Deckungsverhältnis) zwischen diesen beiden Personen geltenden Vorschriften. Ist ein anderer als der persönliche Schuldner Sicherungsgeber, so besteht neben dem Kreditvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner und dem Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber regelmäßig noch eine weitere Rechtsbeziehung, nämlich zwischen dem Schuldner und dem Sicherungsgeber, das sog. Deckungsverhältnis. Aus dieser Rechtsbeziehung ergibt sich, aus welchem internen Rechtsgrund, der Dritte (hier: die Klägerin) die Sicherheit stellt und dadurch die primär den Schuldner ggü. dem Gläubiger treffende Verpflichtung zur Sicherheitsstellung erfüllt. Rechtsgrund kann insbesondere ein Auftrag des Schuldners sein, aber auch andere Rechtsbeziehungen wie Geschäftsführung ohne Auftrag, Schenkung oder ein Gesellschaftsverhältnis (vgl. BGH DStR 2002, 319). Das Deckungsverhältnis kann entgeltlich oder unentgeltlich sein (vgl. BGH in WM 1955, 377) und enthält häufig Elemente eines Auftrags. Aus diesem Rechtsverhältnis ergibt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsgeber vom Schuldner Freistellung bzw. Ersatz für geleistete Zahlungen auf Grundschuld oder gesicherte Forderung verlangen kann (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1005; BGH DStR 2002, 319). Regelmäßig wird der Schuldner gem. § 670 BGB bzw. §§ 677, 683, 670 BGB ersatzpflichtig sein (vgl. BGH NJW 1986, 1690). Es ist aber auch denkbar, dass im Verhältnis zwischen Schuldner und Sicherungsgeber ein Ersatzanspruch ausgeschlossen ist, etwa wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten schenkweise erfolgt.
Notwendig ist ein Deckungsverhältnis jedoch nicht. Der Sicherungsgeber (hier: die Klägerin) kann mit dem Sicherungsnehmer (der Bank) einen Sicherungsvertrag schießen, ohne in Rechtsbeziehungen zum Schuldner zu stehen. Zahlt der Sicherungsgeber in diesem Fall, so hat er im Ergebnis auf eine fremde Schuld gezahlt und den Schuldner hierdurch von seiner Verbindlichkeit befreit. Es sind dann Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben.
Handelt der Sicherungsgeber als Geschäftsführer ohne Auftrag, so kann er von dem Schuldner gem. §§ 670, 683 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Entspricht seine Zahlung nicht dem Willen oder dem Interesse des Schuldners, so ist der Schuldner ihm gem. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB zum Ausgleich für die Befreiung von der Verbindlichkeit verpflichtet (vgl. Dörner in MDR 1976, 708, 712). Besteht zwischen Schuldner und Drittem kein Rechtsverhältnis - auch keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - oder ist es nichtig, so hat der Dritte im Verhältnis zum Schuldner ohne Rechtsgrund geleistet. Ihm steht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB eine Rückgriffskondiktion gegen den Schuldner zu, der § 814 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW 1976, 144).
Ob zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ausdrücklich oder konkludent ein Deckungsverhältnis vereinbart wurde, kraft dessen die Klägerin die Erstattung ihrer Zahlung an die Bank verlangen kann, erscheint zweifelhaft, kann aber auch dahinstehen.
Fehlt eine derartige Abrede, steht der Klägerin gleichwohl ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Die Klägerin hat durch, ih...