Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 28.03.2008; Aktenzeichen 13 O 8/07) |
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 28.03.2008 - 13 O. 8/07 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens eingestellt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte hat am 17. Oktober 2007 vor dem Landgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Erwirkung des Abdrucks einer Gegendarstellung beantragt. Unter Berücksichtigung einer von der Verfügungsbeklagten eingereichten Schutzschrift vom 10.10.2007 hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung am 18.10.2007 erlassen.
Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 22.10.2007 zugestellt, der wiederum veranlasst hat, dass der Verfügungsbeklagten persönlich am 23.10.2007 eine beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt wurde.
Ein Abdruck der Gegendarstellung ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Am 07.01.2008 hat die Verfügungsklägerin deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte beantragt. Zwischen der Zustellung der Verfügung am 23.10.2008 und dem Antrag vom 07.01.2008 hat zwischen den Parteien kein weiterer Schriftverkehr stattgefunden.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung am 08.02.2008 Widerspruch eingelegt. Darauf hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem im Wege der Berufung vom 08. April 2008 angefochtenen Urteils vom 28.03.2008 bestätigt. Innerhalb dieses Urteils hat das Landgericht auch den Vollstreckungsantrag beschieden ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Hiergegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.04.2008 gewandt, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.04.2008 nicht abgeholfen hat.
Mit der Berufung vom 08.04.2008 hat die Beklagte und Berufungsklägerin zugleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 28.03.2008 einstweilen einzustellen.
II. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 28.03.2008 war nach §§ 719, 707 ZPO einstweilen einzustellen.
Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil, Berufung eingelegt, so richtet sich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO. Grundsätzlich ist auch bei einer im Wege des Urteils erlassenen einstweiligen Verfügung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO zulässig (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. § 719 Rn. 1). Allerdings wird sie nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen anzuordnen sein (vgl. OLG Frankfurt MDR 1997, 393; OLG Celle NJW 1990, 3281, 3282; OLG Frankfurt Büro 1992, 196). Dies ergibt sich schon aus dem Charakter der Entscheidung als Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund einer allein summarischen Prüfung.
Derartige besondere Umstände sind allerdings anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfungen aus Sicht des entscheidenden Gerichtes sicher feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann (OLG Frankfurt MDR 1997, 393). Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen Erfolg haben wird und damit die einstweilige Verfügung als Grundlage der Zwangsvollstreckung aufzuheben sein wird.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die einstweilige Verfügung zwingend an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten hätte zugestellt werden müssen und ob sich die Fehlerhaftigkeit der Zustellung (auch) daraus ergibt, dass nur eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung mit einem nicht unterzeichneten Ausfertigungsvermerk und nicht die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt wurde.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand scheitert das klägerische Begehren jedenfalls daran, dass die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wurde. Anders als das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass hierfür auch bei einer Gebotsverfügung nicht allein die Zustellung der einstweiligen Verfügung ausreicht, um diese zugleich auch zu vollziehen.
Die Frage, welche Handlungen erforderlich sind, um eine einstweilige Verfügung über den Abdruck einer Gegendarstellung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen ist streitig.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass hierfür bereits die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb ausreichend ist (so auch OLG München AfP 2007, 53; OLG München MDR 2003, 53 = InVo 2003, 121). Schon mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb habe der Gläubiger zum Ausdruck gebracht, dass er an dem mit der einstweiligen Verfügung verfolgten Ziel festhalte.
Nach anderer Ansicht ist dagegen erforderlich, dass der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist neben der Zustellung der einstweiligen Verfügung durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung verdeutlicht, dass es ...