Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 1379 BGB beinhaltet verschiedene Arten von Informationsansprüchen; hierbei handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Jeder einzelne Informationsanspruche ist daher jeweils selbstständig geltend zu machen.
Richtet sich eine Beschwerde gegen die Abweisung mehrerer, der in § 1379 BGB enthaltenen Informationsansprüche, bedarf es grundsätzlich eines separaten Beschwerdeangriffs zu jedem einzelnen Informationsanspruch. Eine auf einen dieser Informationsansprüche des § 1379 BGB beschränkte Beschwerdebegründung ist jedoch ausnahmsweise dann ausreichend, wenn die angegriffene Entscheidung die weiteren Informationsansprüche des § 1379 BGB mit der identischen Begründung aberkannt hat.
Normenkette
BGB § 1379; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, §§ 260, 520 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 29.11.2017 in Ziff. 1 betreffend die Verpflichtungen des Antragsgegners teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über die Höhe seines Endvermögens zum 17.12.2010 sowie seines Anfangsvermögens zum 22.12.1994 sowie über das nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen durch Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses und die Auskünfte wie nachstehend beschrieben zu belegen:
Grundvermögen
- durch Beschreibung der Lage, Größe und Beschaffenheit und sonstiger wertmindernder oder wertsteigernder Faktoren des Grundstücks
- durch Vorlage vorhandener Urkunden hierzu in Ablichtung, Lageplan, Grundrisse, Baubeschreibung, Schätzgutachten
Forderungen an Kreditinstitute
- durch Angabe des Bankinstituts und der Kontonummer
- durch Vorlage der Kontoauszüge per 17.12.2010
- bei Sparguthaben durch Vorlage des Sparbuchs in Kopie
Forderungen an Lebensversicherungen
- durch Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsscheinnummer derjenigen Lebensversicherungen, die der Antragsgegner im eigenen und/oder in fremden Namen abgeschlossen hat
- durch Vorlage der Versicherungsscheine in Kopie
- durch Vorlage der Bestätigungen von Versicherungsgesellschaften über die Höhe des jeweiligen Wertes zum 17.12.2010 unter Angabe von Deckungskapital, Überschussanteilen, Anwartschaften und Schlussüberschussanteil
Forderungen aus Darlehensverträgen einschließlich Bausparverträgen
- durch Angabe des Darlehensnehmers und Vorlage der Darlehensverträge in Kopie
Wertpapiere, Aktien
- durch Angabe der Art des Wertpapiers, des Kurswertes, des Nominalwertes und des Zinssatzes
Angabe über den Wert von Fahrzeugen
- durch Vorlage des Kaufvertrags
- durch Angabe des Kilometerstandes
- durch Angabe des Baujahrs sowie sonstiger wertbildender Faktoren.
Soweit die Antragstellerin die Vorlage der Versicherungsscheine in beglaubigter Kopie verlangt, wird die Beschwerde unter Abweisung dieses Antrags zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29.11.2017, soweit dieses darin ihren güterrechtlichen Antrag auf Auskunft und Belegevorlage teilweise sowie ihren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Wert aller Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten mitzuteilen, vollständig abgewiesen hat.
Das gemäß §§ 58, 117 FamFG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin ist lediglich zum Teil zulässig. Soweit es zulässig ist, hat es in der Sache weitgehend Erfolg.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gilt aufgrund erteilter Wiedereinsetzung als fristgerecht eingelegt und begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 07.12.2017 zugestellt worden. Auf den am 08.01.2018, einem Montag, beim Familiengericht eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wurde dieser mit am 09.02.2018 zugestellten Senatsbeschluss vom vorherigen Tag für ihre beabsichtigte Beschwerde teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hierauf hat die Antragstellerin im Umfang der gewährten Verfahrenskostenhilfe binnen der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 22.02.2018 formgerecht beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel binnen der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ebenfalls am 22.02.2018 gegenüber dem Senat begründet. Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungs- und in die Beschwerdebegründungsfrist ist der Antragstellerin durch Senatsbeschluss vom 09.04.2018 erteilt worden.
2. Die Beschwerde erfüllt jedoch nicht vollumfänglich die an ein Rechtsmittel zu stellenden sonstigen formalen Voraussetzungen.
a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in einer - hier ...