Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltliche Vergütung beim selbständigen Beweis- und anschließenden Hauptsachverfahren in Übergangsfällen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren vor dem 1.7.2004 und dem späterem Mandat zur Vertretung im Hauptsacheverfahren, verbleibt es für das Beweisverfahren bei der Anwendung der BRAGO; im Übrigen ist das RVG anzuwenden.

2. Übersteigen die Prozessgebühren zweier Beweisverfahren die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, erhält der Anwalt dort nur die Terminsgebühr. Die Anrechnung einer im Beweisverfahren entstandenen Terminsgebühr unterbleibt.

 

Normenkette

RVG §§ 17, 19, 61; RVG-VV Nr. 3100 ff. Vorbem. 3 Abs. 5; ZPO § 493

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 10.12.2007; Aktenzeichen 9 O 26/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 10.12.2007 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.5.2008 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 830 EUR.

 

Gründe

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin zu einer Erhöhung des ursprünglichen Festsetzungsbetrages von 3.351 EUR um 410,60 EUR geführt. Eine weitergehende Änderung des Ausgangsbeschlusses ist nicht veranlasst; insoweit ist das Begehren des Streithelfers der Kläger zurückzuweisen.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streithelfer der Kläger seinen Prozessauftrag für das Hauptsacheverfahren nach dem 1.7.2004 erteilte, während die beiden vorgeschalteten Beweisverfahren aus dem vorangehenden Zeitraum herrührten. Das bedeutet unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 RVG (vgl. BGH JurBüro 2007, 420):

Die anwaltlichen Gebühren der in allen Verfahren tätigen Bevollmächtigten des Streithelfers der Kläger richten sich für die Beweisverfahren nach der BRAGO und im Übrigen nach dem RVG. Die Gebühren sind grundsätzlich nebeneinander erfallen, weil es sich um verschiedene Angelegenheiten gem. § 15 RVG handelt. Allerdings sind nach der Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG-VV die Prozessgebühren der selbständigen Beweisverfahren uneingeschränkt auf die Verfahrensgebühren des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.

Im Hinblick darauf ist die Berechnung, die dem Abhilfebeschluss zugrunde liegt, nicht zu beanstanden. Bezogen auf die beiden selbständigen Beweisverfahren sind für die Prozessbevollmächtigten der Kläger an Prozessgebühren insgesamt 1.396 EUR angemeldet und festgesetzt worden. Das übersteigt die Verfahrensgebühren für das Hauptsacheverfahren, so dass sich die für dieses Verfahren festzusetzenden anwaltlichen Gebühren auf eine 1,2 Gebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV und die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV beschränken. Mithin ergibt sich eine Festsetzungssumme von 3.761,60 EUR (1.152 EUR+1.680 EUR aus den beiden selbständigen Beweisverfahren und 929,60 EUR aus dem Hauptsacheverfahren).

Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2119381

JurBüro 2009, 253

AGS 2009, 118

OLGR-West 2009, 344

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