Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 02.06.2008; Aktenzeichen 9 O 26/06) |
LG Koblenz (Entscheidung vom 18.05.2008; Aktenzeichen 9 O 26/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2007 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Kosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 830 Euro.
Gründe
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin zu einer Erhöhung des ursprünglichen Festsetzungsbetrages von 3.351 Euro um 410,60 Euro geführt. Eine weitergehende Änderung des Ausgangsbeschlusses ist nicht veranlasst; insoweit ist das Begehren des Streithelfers der Kläger zurückzuweisen.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streithelfer der Kläger seinen Prozessauftrag für das Hauptsacheverfahren nach dem 1. Juli 2004 erteilte, während die beiden vorgeschalteten Beweisverfahren aus dem vorangehenden Zeitraum herrührten. Das bedeutet unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 RVG (vgl. BGH JurBüro 2007, 420):
Die anwaltlichen Gebühren der in allen Verfahren tätigen Bevollmächtigten des Streithelfers der Kläger richten sich für die Beweisverfahren nach der BRAGO und im übrigen nach dem RVG. Die Gebühren sind grundsätzlich nebeneinander erfallen, weil es sich um verschiedene Angelegenheiten gemäß § 15 RVG handelt. Allerdings sind nach der Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG-VV die Prozessgebühren der selbständigen Beweisverfahren uneingeschränkt auf die Verfahrensgebühren des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.
Im Hinblick darauf ist die Berechnung, die dem Abhilfebeschluss zugrunde liegt, nicht zu beanstanden. Bezogen auf die beiden selbständigen Beweisverfahren sind für die Prozessbevollmächtigten der Kläger an Prozessgebühren insgesamt 1.396 Euro angemeldet und festgesetzt worden. Das übersteigt die Verfahrensgebühren für das Hauptsacheverfahren, so dass sich die für dieses Verfahren festzusetzenden anwaltlichen Gebühren auf eine 1,2 Gebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV und die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV beschränken. Mithin ergibt sich eine Festsetzungssumme von 3.761,60 Euro (1.152 Euro + 1.680 Euro aus den beiden selbständigen Beweisverfahren und 929,60 Euro aus dem Hauptsacheverfahren).
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen