Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 295/20)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (durch Urteil). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1.) Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin für die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gegen die BRD im Zusammenhang mit dem Dieselskandal Deckungsschutz zu gewähren, da die Beklagte dieser Pflicht mit ihrem Schreiben vom 16. März 2020 bereits nachgekommen ist. In diesem Schreiben hat die Beklagte nämlich erklärt "gerne bestätigen wir Ihnen, dass das Verfahren der I. Instanz in der gemeldeten Zivilsache dem Grunde nach vom vereinbarten Versicherungsschutz abgedeckt ist". Damit hat sie einen Versicherungsfall dem Grunde nach bestätigt.

Entgegen der Auffassung der Berufung stellt die Einschränkung "dem Grunde nach" in Verbindung mit der Weisung, eine Klage derzeit noch nicht zu erheben, keine Deckungsablehnung - auch nicht zum Teil - dar. Denn die Beklagte hat die beabsichtigte Klageerhebung nicht untersagt, sondern nur deren zeitliche Zurückstellung verlangt. Dies käme nur dann einer faktischen Deckungsablehnung gleich, wenn nicht ersichtlich wäre, welche Anstrengungen oder Mitwirkungshandlungen die Klägerin noch unternehmen müsse, um die Klage mit Deckungsschutz erheben zu können. Die Beklagte hat jedoch in demselben Schreiben die Weisung damit begründet, dass derzeit nach den Ausführungen des bevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin noch völlig unklar sei, ob ein Schaden überhaupt eintreten werde, da derzeit weder ein Steuerschaden noch ein Schaden aufgrund der behaupteten Nutzlosigkeit des Software-Updates konkret absehbar sei. Weiter hat die Beklagte ausgeführt "Sofern tatsächlich konkrete Schäden durch das Software-Update oder eine Nachforderung von Steuern entstanden sind, melden Sie sich bitte erneut. Gerne prüfen wir dann, ob wir eine Freigabe für konkrete Schäden erteilen können". Damit hat die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Klägerin bei entsprechenden ergänzenden Ausführungen zum zu erwartenden Schaden eine Deckungszusage erhalten könne.

Der Vorbehalt der Beklagten, erst danach über die Deckung endgültig zu entscheiden, stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Die Versicherungsbedingungen sehen in § 17 Abs. 4 ARB vor, dass der Versicherer im Rechtsschutzfall den Umfang des dafür bestehenden Versicherungsschutzes bestätigt. Der Versicherer benötigt daher nicht nur für die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinsichtlich der Forderungshöhe die Darlegung eines konkret entstandenen oder künftig zu erwartenden Schadens, sondern ebenso für den Umfang der Deckungszusage. Denn der Versicherer zahlt z.B. nach § 4 Abs. 4 ARB in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.

Der Berufungsantrag zu 1) ist mithin unbegründet.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit diesem Antrag die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben will, dass diese "uneingeschränkt" Deckungsschutz zu gewähren habe. Denn aus den dargelegten Gründen ist die Beklagte berechtigt, den Umfang des Deckungsschutzes zu prüfen und festzulegen. Ein Anspruch auf uneingeschränkten Deckungsschutz steht der Klägerin nicht zu.

Mangels einer Deckungsablehnung der Beklagten - sei es offen oder verdeckt - greift auch weder die von der Berufung geltend gemachte Deckungsfiktion des § 128 Satz 3 VVG ein noch liegt eine Bindung der Beklagten an das Ergebnis des Stichentscheids des Rechtsanwalts der Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 ARB vor.

2.) Auch mit dem Berufungsantrag zu 2) dringt die Klägerin nicht durch. Vielmehr ist sie aus den dargelegten Gründen an die wirksame und zumutbare Weisung der Beklagten gebunden und kann von dieser keine Kostenfreistellung verlangen, wenn sie entgegen der Weisung der Beklagten die beabsichtigte Feststellungsklage gegen die BRD erhebt.

Der Senat erachtet die Weisung als wirksam, da sie - wie ausgeführt - nicht als Umgehung einer Ablehnung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht angesehen werden kann.

Die Weisung ist der Klägerin auch zumutbar. Denn für die Erhebung einer Schadensersatzklage (auch bei einer Feststellungsklage) gegen die BRD bedarf es der Darlegung eines konkreten, gerade der Klägerin drohenden Schadens. Daran fehlte es und fehlt es auch weiter. Es finden sich nur allgemein...

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