Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsbeiordnung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 169 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 23.11.2010; Aktenzeichen 192 F 534/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 23.11.2010 dahin abgeändert, dass dem Antragsgegner zur Vertretung in dem Verfahren Rechtsanwalt ... [A], zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Koblenz niedergelassenen Anwalt beiordnet wird.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsgegner ist im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen.
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten in Verfahren, in denen - wie hier - eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Maßgeblich ist daher zumindest in erster Linie die Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage aus objektiver Sicht. Diese beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren mag es gegen die Beiordnung eines Anwalts sprechen, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der um Beiordnung nachsuchende Beteiligte nicht ausreichend mündlich und/oder schriftlich auszudrücken vermag (vgl. hierzu OLG Saarbrücken Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2009 Az: 6 WF 128/09, recherchiert in juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner behauptet Mehrverkehr der Kindesmutter, so dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist. Der Senat geht davon aus, dass sich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus dem Umstand, dass ein rechtsmedizinisches Fachgutachten eingeholt wird, begründet, weil dessen Auswertung einen Laien unter Umständen überfordert (ebenso: OLG Schleswig, Beschluss vom 13.10.2010 Az: 13 WF 134/10, recherchiert in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.3.2010 Az: II-12 WF 42/10, recherchiert in juris m.w.N. aus der Literatur). Der BGH hat zwar in seiner Entscheidung vom 23.6.2010 (abgedruckt in FamRZ 2010, 1427 ff.) darauf hingewiesen, dass die frühere Rechtsprechung, wonach in Vaterschaftsfeststellungsverfahren dann, wenn die Parteien entgegen gesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Anwalts nahelegen kann, nicht ohne weiteres auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG übertragen werden kann. Dies resultiere daraus, dass allein die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten nach der Gesetzesbegründung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht mehr erfüllen kann. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass sich die Schwierigkeit der Sachlage daraus ergibt, dass das einzuholende Abstammungsgutachten ausgewertet werden muss.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der Beschluss des AG Koblenz mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinne abzuändern. Die Einschränkung der Beiordnung beruht auf § 78 Abs. 3 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 2752335 |
FamRZ 2011, 914 |