Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 03.11.2014; Aktenzeichen 15 O 318/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 3.11.2014 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Der Klageantrag zu I.1) wird abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2013 zu zahlen.
3. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses des LG vom 11.8.2014 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
Erste Instanz:
60.000,00 EUR (40.000,00 EUR Klage, 20.000,00 EUR Widerklage) bis zum 10.8.2014;
42.000,00 EUR (20.000,00 EUR Klage, 2.000,00 EUR Erledigung, 20.000,00 EUR Widerklage) für die Folgezeit.
Zweite Instanz:
40.000,00 EUR (20.000,00 EUR Klage, 20.000,00 EUR Widerklage).
Gründe
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Zahlung von mehr als 214,00 EUR wendet, hat Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß § 2 UKlaG, §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstoßen hat.
Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. ...
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
3. ...
Die Adresse der elektronischen Post ist eine E-Mail-Anschrift. Eine solche Anschrift hat die Beklagte durch die Angabe "info@... de" im Impressum des von ihr betriebenen Telemediendienstes mitgeteilt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil keine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse mit ihr möglich sei. Vielmehr erhielten Verbraucher, die sich mit Mitteilungen oder Anfragen über diese Adresse an die Beklagte wendeten, ausschließlich in einer standardisierten E-Mail allgemeine Hinweise auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten. Dadurch sei die E-Mail-Adresse in ihrer Funktion eingeschränkt und erfülle nicht die ihr von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugewiesene Aufgabe, uneingeschränkte Kommunikation auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Ein solcher Verstoß der Beklagten ist jedoch nicht bewiesen. Zwar ist es richtig, dass zwei Verbraucher von der Beklagten die von dem Kläger beanstandete E-Mail erhalten haben. Es steht aber nicht fest, dass die Beklagte diese Schreiben stets und in allen Fällen, in denen Verbraucher sich an sie wenden, versendet und dass dies die einzige Antwort ist, die der Verbraucher von der Beklagten erhält.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet werden. Es werden auch keine Prüfpflichten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden. Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07 -, juris; KG, Urteil vom 7.5.2013 - 5 U 32/12 -,...