Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung angleichungsdynamischer und regeldynamischer Anrechte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Hat in der Ehezeit ein Ehegatte angleichungsdynamische und der andere Ehegatte regeldynamische Anrechte erworben, sind bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die angleichungsdynamischen Anrechte mit dem für den Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Anpassungsfaktor nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu multiplizieren, um die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Entscheidung eingetretene Angleichungsdynamik zu berücksichtigen.
2. Bei Ermittlung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB ist nur auf die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte abzustellen, wobei Entgeltpunkte Ost ebenso wie Entgeltpunkte West mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung einzustellen sind.
3. Bei der Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 1587b Abs. 6 BGB hat nur dann eine Umrechnung des aktuellen Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor stattzufinden, wenn der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte hat und deshalb eine Umrechnung der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 5-6; VAÜG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen 8 F 249/00 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - FamG - Sinzig vom 27.10.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei dem AOK-Bundesverband werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund-Vers.-Nr. 53 041160 H 038 - Rentenanwartschaften von monatlich 111,83 EUR, bezogen auf den 30.6.2000, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben am 18.6.1985 geheiratet und sind auf den dem Antragsgegner am 7.7.2000 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch Urteil des AG - FamG - S. vom 13.3.2001 geschieden worden. In der gesetzlichen Ehezeit (1.6.1985 bis 30.6.2000) hat die Ehefrau einen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beim AOK-Bundesverband und der Ehemann sowohl regeldynamische als auch angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) erworben. Die Entscheidung über den Ausgleich dieser Anrechte hat das FamG, da bei Ausspruch der Scheidung eine Versorgung noch nicht bezogen wurde, abgetrennt und nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.
Nachdem der Antragsgegner seit 1.12.2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, hat das FamG auf seinen Antrag das Verfahren nach § 2 Abs. 2 VAÜG wieder aufgenommen. Es hat mit Unterstützung des Sachverständigen H. ermittelt, dass dem nach der Auskunft vom 27.9.2000 (Bl. 10 ff. GA) ursprünglich mit 1.855,43 DM bewerteten Anrecht der Antragstellerin unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Absenkung des Versorgungshöchstsatzes von 75 % auf 71,75 % und der Begrenzung der jährlichen Sonderzahlung auf 4,17 % nur noch ein Wert von 872,68 EUR (1.706,81 DM) zukommt (Bl. 83 ff. GA). Die Rentenversicherung Bund hat mit Auskunft vom 26.4.2005 (Bl. 60 ff. GA) mitgeteilt, dass sich die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften des Antragsgegners auf eine regeldynamische gesetzliche Rente auf 340,85 EUR und auf eine angleichungsdynamische Rente auf 254,16 EUR belaufen.
Auf dieser Grundlage hat das FamG mit Beschl. v. 27.10.2005 zu Lasten der beamtenähnlichen Versorgung der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 137,51 EUR, bezogen auf den 30.6.2000, auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Zugleich hat es angeordnet, dass die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien und dabei der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0104762 zu vervielfältigen sei.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde begehrt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Begrenzung des Ausgleichs auf den Höchstbetrag von 111,83 EUR nach § 76 SGB VI und eine Umrechnung in Entgeltpunkte ohne Angleichungsfaktor vorzunehmen.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich ist nach §§ 1587b Abs. 5 BGB, 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf 111,83 E...