Leitsatz
Während der gesetzlichen Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB vom 1.6.1985 bis zum 30.6.2000 hatte die Ehefrau einen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beim AOK-Bundesverband und der Ehemann sowohl regeldynamische als auch angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA - jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - erworben. Das FamG hatte das Verfahren zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.
Das Verfahren wurde auf Antrag des Ehemannes nach § 2 Abs. 2 VAÜG wieder aufgenommen, nachdem er seit 1.12.2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog. Das Gericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt, dass dem nach der Auskunft vom 27.9.2000 ursprünglich mit 1.855,43 DM bewerteten Anrecht der Ehefrau unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Absenkung des Versorgungshöchstsatzes von 75 % auf 71,75 % und der Begrenzung der jährlichen Sonderzahlung auf 4,17 % nur noch ein Wert von 1.706,81 DM = 872,68 EUR zukommt. Die Rentenversicherung Bund teilte mit Auskunft vom 26.4.2005 mit, dass sich die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften des Ehemannes auf eine regeldynamische gesetzliche Rente auf 340,85 EUR und auf eine angleichungsdynamische Rente von 254,16 EUR belaufen.
Auf der Grundlage dieses Zahlenmaterials hat das FamG zu Lasten der beamtenähnlichen Versorgung der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 137,51 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.6.2000 - auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Zugleich wurde angeordnet, dass die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien und dabei der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkt (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0104762 zu vervielfältigen sei.
Gegen diese Entscheidung des FamG legte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde ein und begehrte Begrenzung des Ausgleichs auf den Höchstbetrag von 111,83 EUR sowie eine Umrechnung in Entgeltpunkte ohne Vornahme eines Angleichungsfaktors.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet und teilte die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der durchzuführende Versorgungsausgleich nach §§ 1587b Abs. 5 BGB, 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf 111,83 EUR zu begrenzen sei und die Umrechnung in Entgeltpunkte ohne Vervielfältigung des Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor zu erfolgen habe.
Zu Recht sei das FamG von der Notwendigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 VAÜG ausgegangen. Auch die Ausgleichsberechnung als solche sei nicht zu beanstanden. Allerdings habe das erstinstanzliche Gericht nicht beachtet, dass gem. § 1587b Abs. 5 BGB der Monatsbetrag der nach Abs. 1 zu übertragenden oder nach Abs. 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen zusammen mit dem Monatsbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Sinn dieser Regelung sei es, sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu Höchstbeträgen selbst versichert gewesen wäre (BGH v. 1.12.2004 - XII ZB 67/00, BGHReport 2005, 569 = MDR 2005, 634 =FamRZ 2005, 432; Dörr in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587b Rz. 61; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587b BGB Rz. 49). Ferner sei für die vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete Umrechnung des aktuellen Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor kein Raum. Eine solche Umrechnung finde nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 VAÜG nur dann statt, wenn der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte hat und deshalb eine Umrechnung der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2006, 7 UF 759/05