Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anfechtung der Ablehnung des Antrags, die Beweissicherung zu ergänzen
Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung des Antrags, dem Sachverständigen ergänzende Feststellungen vor Ort aufzugeben, ist im selbständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar.
Normenkette
ZPO §§ 397, 402, 404a, 411 Abs. 3, § 485 Abs. 2, § 492 Abs. 1, § 567
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 18.08.2011; Aktenzeichen 9 OH 30/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.9.2011 gegen den Beschluss des LG Mainz vom 18.8.2011 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Fraglich ist, ob und ggf. in welchem Umfang im selbständigen Beweisverfahren getroffene Entscheidungen des Richters erster Instanz mit der Beschwerde anfechtbar sind. Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht der Beschwerde unterworfen werden.
Der BGH hat einerseits entschieden, dass gegen die Ablehnung, ein weiteres Gutachten gem. § 412 ZPO einzuholen, kein Rechtmittel gegeben ist (VersR 2010, 1241). Andererseits hat er gegen die Zurückweisung des Gesuchs, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, die Beschwerde zugelassen (BGHZ 164, 94).
Dem liegt die Unterscheidung zugrunde, dass die grundsätzliche Ablehnung einer Beweiserhebung (ob überhaupt eine Beweisanordnung getroffen wird) der Anfechtung nach § 567 Abs. 2 ZPO unterliegen muss. Dass aber die Ausgestaltung der Beweisaufnahme (wie eine angeordnete Beweisanordnung durchzuführen sei) und die Beweiswürdigung eine dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung ist. Dementsprechend unterliegen verfahrensleitende Maßnahmen grundsätzlich nicht der Beschwerde (Zöller - Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rz. 31).
Hier hat der Sachverständige die Beweisfragen, so wie sie gestellt waren, beantwortet. Der Antrag, ihm aufzugeben, Bauteile zu öffnen ist (§ 404a ZPO), betrifft die Ausgestaltung der Beweiserhebung, die der sofortigen Beschwerde nicht zugänglich ist.
Im Übrigen ist dem Antrag aber auch dadurch die Grundlage entzogen, dass die Antragstellerin im Termin vom 12.8.2011 ausdrücklich die Öffnung von weiteren Bauteilen abgelehnt hat. Damit erweist sich die beantragte (weitere) Beweiserhebung als nicht möglich. Ob daraus beweisrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind, ist der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gegen die angefochtene Entscheidung ist daher eine sofortige Beschwerde nicht zulässig. Das Rechtsmittel ist mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO folgenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem geschätzten Interesse an der beantragten Beweiserhebung (§ 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2971182 |
PAK 2012, 125 |