Verfahrensgang
AG Sinzig (Entscheidung vom 03.05.2010) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Sinzig vom 3. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sinzig zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts, namentlich des § 164 Abs. 1 StGB gerügt wird.
Das als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte Rechtmittel ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Es hat in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die zur Aufhebung des Urteils zwingen. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dabei muss sich aus der Sachverhaltsschilderung klar und deutlich ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden (OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 109/02 vom 14.06.2002; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rdnr. 8).
Das Amtsgericht hat lediglich folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte wurde am 07.02.2009 in ...[X] von Polizeikommissar ...[A] als Tatverdächtiger hinsichtlich des Anordnens oder Zulassens des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis vernommen. In diesem Rahmen äußerte sich der Angeklagte wie andere Beteiligte, eine Frau ...[B] sei Führerin des Pkw gewesen, ein Herr ...[C] sei ihr Beifahrer gewesen. Dies war falsch. In Wirklichkeit war ...[C] der Führer des Kfz gewesen, der mit dem Kfz auch einen Unfall mit Personenschaden herbeigeführt hatte. Der Angeklagte blieb auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.02.2009 dabei, dass ...[C] nicht gefahren sei. Dies tat er, um ...[C] vor Strafe zu schützen in dem Bewusstsein, Frau ...[B] zu belasten.
Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen falscher Verdächtigung nach
§ 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hiernach muss der Täter einen anderen bei einer Behörde oder zu einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Da das Amtsgericht, wie sich aus dem Ergänzungsbeschluss vom 2. Juni 2010 ergibt, ausschließlich auf § 164 Abs. 1 StGB abgestellt hat, kommt als Tathandlung vorliegend nur die Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat in Betracht; darunter ist nur eine solche zu verstehen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Hierzu bedarf es aber Feststellungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte die Geschädigte ...[B] verdächtigt hat (vgl. BGH StV 2002, 303, zit. n. Juris Rdnr. 4; Hervorhebung durch den Senat). Der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB ist - unbeschadet selbst bewusst wahrheitswidriger Behauptungen des Verdächtigenden - nur dann erfüllt, wenn der Verdächtigte tatsächlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Tat ist (vgl. BGHSt 35, 50 [53 f.]; OLG Rostock NStZ 2005, 335, zit. n. Juris Rdnr. 11). Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Strafe begründen kann (KG NStZ-RR 2006, 276 f., zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).
Vorliegend bleibt aber offen, welcher Straftat der Angeklagte die Geschädigte ...[B] falsch verdächtigt haben soll. Als solche könnte zwar im Hinblick auf die weitere Feststellung, dass bei der fraglichen Fahrt ein "Unfall mit Personenschaden" verursacht wurde, eine fahrlässige Körperverletzung in Frage kommen. Allerdings kann mit der gewählten Formulierung nicht ausgeschlossen werden, dass ausschließlich die Denunzierte selbst bei dem Unfall an der Gesundheit geschädigt wurde; dies würde aber die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung ausschließen, da hierfür gerade die Verletzung eines anderen als des Täters erforderlich ist. Insgesamt kann der Senat auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht beurteilen, ob die Verdächtigung nach ihrem konkreten Inhalt hinreichenden Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Verdächtigte bot.
Darüber hinaus sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft. § 164 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täte...